Erstellt am 27.02.2006 um 17:18 Uhr von Gira
Erstellt am 27.02.2006 um 17:29 Uhr von Fayence
Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber greift aber erst ab Bekanntmachung des Wahlausschreibens!
Erstellt am 27.02.2006 um 17:37 Uhr von Gira
Hallo Fayence, Du hast vollkommen recht erst nach der Bekanntmachung des Wahlergebnis 6 Monate.
Gruß Gira
Erstellt am 28.02.2006 um 11:01 Uhr von ziege
Hallo,
weiß heißt das denn genau, nach Erlass des Wahlausschreibens?
Bei uns stehen seit Erlass des Wahlausschreibens noch keine Kanidaten auf der Wahlvorschlagsliste. Der letzte Tag für die Wahlvorschlagsliste ist der 17.03.06. Das Wahlausschreiben wurde aber vom Wahlvorstand am 31.01.06 erlassen.
Gruß und danke.
Erstellt am 28.02.2006 um 15:58 Uhr von Fayence
Hallo ziege,
KandidatInnen könnten sich insbesondere im normalen Wahlverfahren vor offizieller Einleitung der Betriebsratswahl auf einem Wahlvorschlag aufstellen lassen. Nach dem Wortlaut des §15 Abs.3 KschG wären sie dann bereits vor unzulässigen Kündigungen geschützt.
Dem hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben, indem auf den Zeitpunkt der offiziellen Einleitung einer BR-Wahl verwiesen wird = Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
Ich denke, dass Ihr im vereinfachten Wahlverfahren wählt. So kann es durchaus sein, dass Kandidaten noch nicht bekannt sind. Ändert aber nichts am Kündigungsschutz wie oben beschrieben.
Gruß
Fayence
Erstellt am 28.02.2006 um 16:10 Uhr von Bernd
"Der letzte Tag für die Wahlvorschlagsliste ist der 17.03.06. Das Wahlausschreiben wurde aber vom Wahlvorstand am 31.01.06 erlassen."
Wow! Wieder einmal ein Wahlvorstand der keine Schulung gebraucht hat...
Scahde um die mühe die Ihr Euch mit der Wahl gebt, bei einer Anfechtung stürzt die Wahl in sich zusammen wie ein Kartenhaus.
Erstellt am 28.02.2006 um 16:21 Uhr von ziege
Hallo Bernd,
warum bist du der Meinung Schade um die Mühe die wir uns geben.
Warum ist für dich vorprogrammiert, dass die Anfechtung der GL glatt geht.
Deine genaue Meinung würd mich echt interessieren.
Gruß
Erstellt am 28.02.2006 um 16:26 Uhr von Bernd
Weil die Frist zwischen Aushang des Wahlausschreibens und der spätesten Einreichung von Wahlvorschlägen 14 Tage beträgt und nicht 6 1/2 Wochen.
Erstellt am 02.03.2006 um 09:20 Uhr von ziege
Hallo,
kann mit jemand sagen ob ein Betriebsratsmitglied genau die gleichen Rechte hat wie mehrere oder sind die Rechte bei einem Mitglied eingeschränkt? Ich hatte mal so etwas gehört wie "Obmann". Gibt es so etwas? Wie sieht es denn aus mit den Mitbestimmungsrechten, bleiben es dann immer noch die selben?
Vielen Dank für die Antwort.
Gruß
Erstellt am 02.03.2006 um 16:22 Uhr von Gira
was......wie mehrere ? was für Rechte ich versteh die frage nicht.
Erstellt am 02.03.2006 um 16:48 Uhr von ziege
Hallo Gira,
ich weiß nicht was damit gemeint ist, ich habe nur mal gehört, das in Betrieben mit 1 Betriebsratsmitglieder, der Betriebsrat längst nicht mehr die selben Rechte bzw. Mitbestimmungsrechte hat wie wenn es mehrer Mitglieder gibt. Ich finds auch irgendwie komisch. Wollte nur mal fragen ob jemand so etwas schon einmal gehört hat.
Erstellt am 02.03.2006 um 16:57 Uhr von Fayence
Ein Betriebsobmann konnte in früheren Jahren anstelle eines BR in Kleinbetrieben gewählt werden.
Ziege, auch ein 1köpfiger BR wird doch auf der Grundlage des BetrVG gewählt und hat somit alle Rechte und Pflichten, die auch ein z.B. 21köpfiger BR hat.
Erstellt am 02.03.2006 um 16:59 Uhr von Gira
Du ich bin der Meinung das 1 Betriebsratmitglied die gleichen Rechte hat wie mehrere.warum sollte Er oder Sie schlechter gestellt sein.....