W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie regelt man es als WV praktisch dass es bei einem Normalwahlverfahren nur eine Liste gibt - darf der Wahlvorstand darauf hinwirken?

C
cormi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin Mitglied im Wahlvorstand und habe einige Fragen bzgl. des Umgangs mit Wahlvorschlägen.

Wir sind aufgrund der Betriebsgröße von 51 - 100 Wahlberechtigten nicht automatisch zum vereinfachten Wahlverfahren verpflichtet sondern zunächst einmal zum Normalwahlverfahren. Da eine Einigung mit der Geschäftsführung (würde hier eigentlich ein Vertreter bei einer Vorstandschaft von 3 Personen genügen?) über ein vereinfachtes Wahlverfahren aus verschiedenen Gründen wohl nicht zustande kommt, aber dennoch das Ziel der Mehrheitswahl besteht, ergeben sich für mich nun mehrere Fragen:

Um diese Mehrheitswahl zu erreichen, darf es bis zum Ende der Ausschreibung nur eine gültige Wahlliste geben.

Nun mal praktisch:

  1. Gibt es eine gültige Formulierung für das Wahlausschreiben, bei dem auch darauf hingewiesen werden kann, dass auch einzelne Namen beim Wahlvorstand eingereicht werden kann? Denn bisher sind in den Vorlagen für Wahlausschreiben selbstverständlicherweise immer nur Formulierungen für die Einreichung einer Wahlvorschlagsliste formuliert.

  2. Wäre es in Ordnung, wenn der Wahlvorstand eine eigene Liste, bspw. 'HUGO', mit dem Wahlausschreiben eröffnet, und dort alle "Wahlvorschläge", welche als Interessenbekundung der einzelnen Personen abgegeben werden, automatisch - mit / oder ohne Hinweis? - auf die Liste 'HUGO' kommt? Und die Liste 'HUGO' ordentlich dann fristgerecht einreicht? Oder muß man immer den Leuten sagen, sie sollen ihren Namen mit der 'Einverständniserklärung', daß sie auf die Liste 'HUGO' kommen, schriftlich (also auch per e-mail? oder ist 'handschriftlich' Pflicht (ich denke da an Kandidaten aus dem Außendienst oder von Außenstellen mit mehreren hundert Kilometer Entfernung) an den Wahlvorstand weiterleiten?

Für gute, praktische Vorschläge besten Dank im voraus.

3.09402

Community-Antworten (2)

N
Norden

02.03.2006 um 19:04 Uhr

zu 1)

Was bringt, dem Wahlvorstand das? Er bekommt mehrere Namen also findet eine Listenwahl zwischen diesen Namen statt. Darauf wolltest Du nicht hinaus, oder?

Und: Nein. Es gibt keine Formulierung, entweder Ihr einig Euch mit dem Arbeitgeber, was bei der Betriebsgröße ja möglich wäre, oder Ihr müsst abwarten. Es reicht, wenn der Wahlvorstands-Vorsitzende zur Geschäftsführung geht, allerdings braucht er dafür einen Beschluss seines Wahlvorstandes. Keine Alleingänge bitte!

zu 2) Natürlich dürfen Mitglieder des Wahlvorstandes eine Vorschlagsliste namens Hugo herausgeben, aber bitte nicht im Namen des Wahlvorstandes - denn der WV ist einzig und allein für die Durchfürhung der Wahl zuständig.

Dass dort dann alle Namen ist möglich, aber dafür ist der Listenführer zuständig. Wie gesagt, das darf ein Wahlvorstandsmitglied sein, ich halte diese Kombination aber für unglücklich.

So oder so "schützt" sich der WV nicht mit einer eigenen Liste, denn anderswo kann ja noch immer gesammelt werden.

Mein Tipp: Haltet Euch als Wahlvorstand zurück, ihr könnt aber ja jemanden bitten, dass er eine Liste zusammenbringt und alle Arbeitnehmer von dieser Idee/Maßnahme überzeugt. Einen "Schutz" vor 2. Liste gibt es aber nicht.

S
steffenk

03.03.2006 um 22:07 Uhr

die kombination WV und listenführer ist problematisch!!?? Aber wie sieht es aus, wenn 2 mitglieder des WV an pos. 1 und 2 eine Liste 5 min vor fristablauf präsentieren!! aber auf nachfrage bis zu diesem termin unter Zeugen immer auf die eine andere vorhandene liste gelotst haben, auf der Pos.1-4 komplett der alte BR inne hat!!! d.h. dadurch steht jetzt vor der Wahl so gut wie fest, daß 6 von 7 BR identisch mit dem derzeitigen sein werden!!! wo ist da die wahl???

Ihre Antwort