Müssen bei Einstellung weiterer Arbeitnehmer Nachwahlen angesetzt werden?
Guten Tag,
momentan haben wir genau 50 Arbeitnehmer, wonach unser neuer Betriebsrat noch aus 3 Mitgliedern bestehen würde. Müssen bei Einstellung weiterer Arbeitnehmer Nachwahlen angesetzt werden? Wobei ich dazusagen muß, daß es dann höchstens kurzzeitig 55-60 AN werden würden, danach dann aber wieder auf ca. 50 reduziert wird.
Vielen Dank
Community-Antworten (1)
25.02.2006 um 14:07 Uhr
Hallo Steph03,
bei er Festlegung der BR-Größe soll der WV prognostizieren, wie die Belegschaftsgröße "regelmäßig" sein wird. Notfalls kann er diese Prognose auch auf den Zeitpunkt der Wahl hin machen. Danach legt er die BR-Größe fest.
"Nachwahlen" gibt es nicht. Wann (auch außerhalb des Regelzeitraums) neu zu wählen ist, das bestimmt der §13 BetrVG und hier für Deine Frage insbesondere der Abs.2: (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, 2. ........
In Eurem Falle hieße das, dass ihr bei 50 AN und einem 3-köpfigen BR erst wieder wählen könntet, wenn die Belegschaft auf regelmäßig 100 AN oder mehr gestiegen ist.
Gruesse w-j-l
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