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Vereinfachte Wahl im zerklüfteten Betrieb. Wahlvorschläge - aber wie?

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JohnKorn
Nov 2016 bearbeitet

Wenn es so ist, dass eine Einverständniserklärung zur Kandidatur nicht als Stützunterschrift gilt, dann ist es doch sicher legitim, dass eine Person in mehreren Vorschlagslisten auftaucht. Wir streben das vereinfachte Wahlverfahren an, haben aber das Problem, dass der Betrieb aus vielen kleinen weit auseinanderliegenden Betriebsteilen besteht und sich der Kontakt zwischen den Betriebsteilen als schwierig erweist. Es ist also schwierig für die Mitarbeiter, herauszubekommen, ob eine favorisierte Person schon in einem anderen BT vorgeschlagen wurde und ob dieser Vorschlag schon eingereicht wurde. Das kann ja dann höchstens der Kandidat wissen, der vorgeschlagen werden soll. Wenn er nun auf einem zweiten Vorschlag nicht unterschreiben darf, besteht ja noch die höhere Gefahr, dass seine Kandidatur nichtig wird, wenn seine bisherigen Stützer fristgerecht ihre Meinung ändern.

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Community-Antworten (2)

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rainerzwo

24.02.2006 um 17:12 Uhr

..> dann ist es doch sicher legitim, dass eine Person in mehreren Vorschlagslisten auftaucht

nein. In diesem Fall wird der Wahlvorstand zurückfragen müssen, auf welcher bei ihm eingereichten Liste man als Kandidat bleiben will. Kommt innerhalb der gesetzten Antwortfrist gar keine Antwort, muss der Kandidat auf beiden Listen gestrichen werden.

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JohnKorn

24.02.2006 um 17:26 Uhr

Habe selbst weiter geforscht und folgendes gefunden: im IGM Leitfaden steht:

Es können jedoch mehrere völlig identische Ausfertigungen eines Vorschlages unter den Beschäftigten umlaufen, die dann als ein Wahlvorschlag gelten.

Es ist unschädlich, wenn der Bewerber seine Zustimmung zu mehreren Wahlvorschlägen erteilt, da im vereinfachten Wahlverfahren nur eine Personenwahl durchgeführt wird und der Bewerber nur einmal auf dem Stimmzettel erscheint.

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