Wenn es so ist, dass eine Einverständniserklärung zur Kandidatur nicht als Stützunterschrift gilt, dann ist es doch sicher legitim, dass eine Person in mehreren Vorschlagslisten auftaucht.
Wir streben das vereinfachte Wahlverfahren an, haben aber das Problem, dass der Betrieb aus vielen kleinen weit auseinanderliegenden Betriebsteilen besteht und sich der Kontakt zwischen den Betriebsteilen als schwierig erweist. Es ist also schwierig für die Mitarbeiter, herauszubekommen, ob eine favorisierte Person schon in einem anderen BT vorgeschlagen wurde und ob dieser Vorschlag schon eingereicht wurde. Das kann ja dann höchstens der Kandidat wissen, der vorgeschlagen werden soll.
Wenn er nun auf einem zweiten Vorschlag nicht unterschreiben darf, besteht ja noch die höhere Gefahr, dass seine Kandidatur nichtig wird, wenn seine bisherigen Stützer fristgerecht ihre Meinung ändern.