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Wahlausschreibung, falsche Fristen. Heilbar? Sorry, Frage wieder hochgeschubst

Ö
Özdemir
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR's, hat keiner eine Idee?

wir führen das vereinfachte Wahlverfahren, einstufig durch. Jetzt ist mir aufgefallen, dass der Termin der Stimmabgabe nicht stimmt. Nach § 36 Abs. 1 WO i.V.m. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG muss die Wahl eine Woche nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge stattfinden.

Bei uns war am 15.2. Wahlausschreibung, Wahlvorschläge sind bis 1.3. einzureichen, die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt am 8.3. und die Stimmabgabe am 15.3.. Aber nach oben genannten §§ können die Wahlvorschläge bis 1 Woche vor der Wahl eingereicht werden.

Ist der Fehler (noch) heilbar oder könnte damit die Wahl (auch nachträglich) angefochten werden? Ich bin nicht im Wahlausschuss, aber kandidiere.

Danke für Eure Hilfe Özdemir

2.80907

Community-Antworten (7)

N
nicoline

26.02.2010 um 17:56 Uhr

Özdemir die Wahl ist anfechtbar, wenn Mängel im Wahlausschreiben vorhanden sind, welche das Wahlergebnis beeinflussen könnten, hierzu gehört auch die falsche Angabe der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Aus meiner Sicht sollte das Wahlverfahren abgebrochen werden und ein neues Wahlausschreiben ausgehängt werden, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

http://www.betriebsrat.com/downloads/zentral/newsletter/br-wahl/2010-01.html#4

Zitat WAF: Achtung: Wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, können Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Es müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen, die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.

P
Peanuts

26.02.2010 um 21:14 Uhr

"Ist der Fehler (noch) heilbar oder könnte damit die Wahl (auch nachträglich) angefochten werden? "

Ich erkenne KEINEN Fehler. Die Fristsetzung ist völlig in Ordnung.

"Aber nach oben genannten §§ können die Wahlvorschläge bis 1 Woche vor der Wahl eingereicht werden."

Das gilt nur für das zweistufige und NICHT für das einstufige Wahlverfahren.

N
nicoline

26.02.2010 um 21:19 Uhr

Özdemir na wie gut, dass es schreibende Erdnüsse gibt!

N
nicoline

27.02.2010 um 10:25 Uhr

@peanuts Das gilt nur für das zweistufige und NICHT für das einstufige Wahlverfahren. Sorry,aber auch ich lese, z.B. bei ver.di:

Einreichungsfrist: 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung

http://fidi.hamburg.verdi.de/service/betriebsratswahl/data/betriebsratswahl_nach_dem_vereinfachten_einstufigem_wahlverfahren

P
Peanuts

27.02.2010 um 11:30 Uhr

"Einreichungsfrist: 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung"

Die haben lediglich den spätest möglichen Termin angegeben.

Siehe § 36 Abs. 5 WO & Kommentierung, z.B. Fitting RN 8

Ö
Özdemir

27.02.2010 um 19:21 Uhr

erstmal vielen Dank für Eure Mühe.

Leider bin ich noch immer unsicher, denn diese 1 Wochenfrist ist z.B. auch hier als starre Frist dargestellt: http://www.betriebsratswahlen.de/downloads/Planungsuebersicht_Betriebsratswah_vereinfacht_Wahlverf.pdf

Meine Interpretation: keinesfalls kürzer als eine Woche vor der eigentlichen Wahl, aber bis mindestens 1 Woche vor der Stimmabgabe.

Hat jemand ein Urteil? Freund Google hat mir leider noch keins ausgespuckt.

Danke

P
Peanuts

28.02.2010 um 10:53 Uhr

Es mag ja sein, dass ich hier völlig daneben liege. Aber die Aussage "die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden" impliziert m.E., dass der WV das Fristende auch früher festsetzen kann.

Der Gesetzgeber hat allerdings definitiv ausgeschlossen, dass Wahlvorschläge zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden dürfen.

Aus meiner Sicht macht der frühere Termin auch Sinn. Man denke nur an Wahlvorschläge, die auf den letzten Drücker eingereicht werden und die einen heilbaren Mangel aufweisen. Würde unter Ausschöpfung aller daraus resultierenden Fristen bedeuten, dass gültige Wahlvorschläge ggf. erst 1 Tag vor der Wahlversammlung veröffentlicht werden könnten.

Ein Urteil kann ich aber nicht bieten.

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