Erstellt am 26.02.2010 um 16:56 Uhr von nicoline
Özdemir
die Wahl ist anfechtbar, wenn Mängel im Wahlausschreiben vorhanden sind, welche das Wahlergebnis beeinflussen könnten, hierzu gehört auch die falsche Angabe der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Aus meiner Sicht sollte das Wahlverfahren abgebrochen werden und ein neues Wahlausschreiben ausgehängt werden, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
http://www.betriebsrat.com/downloads/zentral/newsletter/br-wahl/2010-01.html#4
Zitat WAF:
Achtung: Wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, können Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Es müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen, die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.
Erstellt am 26.02.2010 um 20:14 Uhr von peanuts
"Ist der Fehler (noch) heilbar oder könnte damit die Wahl (auch nachträglich) angefochten werden? "
Ich erkenne KEINEN Fehler. Die Fristsetzung ist völlig in Ordnung.
"Aber nach oben genannten §§ können die Wahlvorschläge bis 1 Woche vor der Wahl eingereicht werden."
Das gilt nur für das zweistufige und NICHT für das einstufige Wahlverfahren.
Erstellt am 26.02.2010 um 20:19 Uhr von nicoline
Özdemir
na wie gut, dass es schreibende Erdnüsse gibt!
Erstellt am 27.02.2010 um 09:25 Uhr von nicoline
@peanuts
*Das gilt nur für das zweistufige und NICHT für das einstufige Wahlverfahren.*
Sorry,aber auch ich lese, z.B. bei ver.di:
Einreichungsfrist:
1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung
http://fidi.hamburg.verdi.de/service/betriebsratswahl/data/betriebsratswahl_nach_dem_vereinfachten_einstufigem_wahlverfahren
Erstellt am 27.02.2010 um 10:30 Uhr von peanuts
"Einreichungsfrist:
1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung"
Die haben lediglich den spätest möglichen Termin angegeben.
Siehe § 36 Abs. 5 WO & Kommentierung, z.B. Fitting RN 8
Erstellt am 27.02.2010 um 18:21 Uhr von Özdemir
erstmal vielen Dank für Eure Mühe.
Leider bin ich noch immer unsicher, denn diese 1 Wochenfrist ist z.B. auch hier als starre Frist dargestellt: http://www.betriebsratswahlen.de/downloads/Planungsuebersicht_Betriebsratswah_vereinfacht_Wahlverf.pdf
Meine Interpretation: keinesfalls kürzer als eine Woche vor der eigentlichen Wahl, aber bis mindestens 1 Woche vor der Stimmabgabe.
Hat jemand ein Urteil? Freund Google hat mir leider noch keins ausgespuckt.
Danke
Erstellt am 28.02.2010 um 09:53 Uhr von peanuts
Es mag ja sein, dass ich hier völlig daneben liege. Aber die Aussage "die Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden" impliziert m.E., dass der WV das Fristende auch früher festsetzen kann.
Der Gesetzgeber hat allerdings definitiv ausgeschlossen, dass Wahlvorschläge zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden dürfen.
Aus meiner Sicht macht der frühere Termin auch Sinn. Man denke nur an Wahlvorschläge, die auf den letzten Drücker eingereicht werden und die einen heilbaren Mangel aufweisen. Würde unter Ausschöpfung aller daraus resultierenden Fristen bedeuten, dass gültige Wahlvorschläge ggf. erst 1 Tag vor der Wahlversammlung veröffentlicht werden könnten.
Ein Urteil kann ich aber nicht bieten.