Erstellt am 23.02.2006 um 13:34 Uhr von Petrus
Da helfen wohl folgende §§ weiter: §25, §29 (2), §23 (1) BetrVG
- Der "Nachrücker" ist nach dem Rücktritt eines anderen BR-Mitgliedes "automatisch" ordentliches Mitglied
- Die Einladungen zu den BR-Sitzungen waren nicht ordnungsgemäß: Es wurden nicht alle ordentlichen Mitglieder, oder im Falle der Verhinderung ein Nachrücker, eingeladen. Ob die gefaßten Beschlüsse gültig sind, dürfte sehr fraglich sein.
- Euer Vorsitzender verletzt seine gesetzlichen Pflichten, was zu seinem Ausschluß aus dem BR führen kann
Erstellt am 23.02.2006 um 14:02 Uhr von franz
der ersatz br ist zur einer sitzung eingeladen worden,
aber auf der anwesenheitsliste ist er als ersatz geführt worden,
es sollte keine Bekanntmachung veröffentlich werden da es als wahlwerbung angesehen werden könnte ?
Erstellt am 23.02.2006 um 14:22 Uhr von Petrus
Dann macht es halt jetzt bekannt, daß aus dem Nachrücker ein ordentliches Mitglied geworden ist, und daß der BRVors. dies bislang verheimlicht hat. Völlig wertungsfrei bekanntmachen. Dürfte als ziemliche "Anti-Werbung" für den Vorsitzenden bei den Mitarbeitern ankommen...