Bekanntgabe von Mitteilungen des Wahlvorstandes zur JAV - was ist zu beachten?
Guten Tag, als Vorsitzender des Wahlvorstandes für die Wahl zur Jugend- und Ausbildungsvertretung stehe ich vor der Frage, ob es ausreicht, wenn ich alle vom Wahlvorstand zu erlassenen Schreiben (Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlausschreiben, Wählerverzeichnis ect.) in unser internes Netz stelle ggf. welche Schreiben können auf diese Art und Weise bekannt gegeben werden? Das interne Netz ist für jede(n) MitarbeiterIn des Betriebes einsehbar.
Community-Antworten (4)
23.02.2006 um 13:29 Uhr
Wird als ausreichend angesehen. Es gilt dazu immer der Grundsatz nach §2 Abs.4 Satz 4 der WO: Jeder muss erreicht werden.
Ich würde dann aber in jedem Falle noch alle per Mail benachrichtigen, dass und wo die Unterlagen im Netz stehen.
Gruesse w-j-l
23.02.2006 um 14:06 Uhr
Hallo, W-j-l, vielen Dank für Deine Antwort. §2 Abs.4 Satz 2 der BPersVWO gibt es nicht (nicht mehr)!? In §2 Abs.3 der BPersVWO steht: Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigeneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Ist die Einstellung in das interne Netz als adequater Ersatz für die nach §2 Abs.3 BPersVWO geforderte "geeignete Stelle zur Einsicht" anzusehen?
24.02.2006 um 16:23 Uhr
Hallo, ich konnte dienem Beitrag nicht entnehmen, dass bei Dir Pers-Vertretungsrecht gilt.
Ich habe aus der WO zum BetrVG zitiert.
Gruesse w-j-l
24.02.2006 um 20:35 Uhr
Hallo Ernst, zur Erklärung: In der Wahlordnung zum BetrVG wird an verschiedenen Stellen ausdrücklich erwähnt, dass sich der IuK Technik (Informations- und Kommunikationstechnik) ergänzend oder ggf. auch ausschliesslich bedient werden darf.
Diesen Hinweis auf die IuK Technik habe ich bei schneller Durchsicht Eurer Wahlordnung aber nicht entdecken können. Somit könnt Ihr die Wahlunterlagen nur ergänzend in´s Intranet stellen.
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