Erstellt am 23.02.2006 um 12:29 Uhr von w-j-l
Wird als ausreichend angesehen. Es gilt dazu immer der Grundsatz nach §2 Abs.4 Satz 4 der WO: Jeder muss erreicht werden.
Ich würde dann aber in jedem Falle noch alle per Mail benachrichtigen, dass und wo die Unterlagen im Netz stehen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 23.02.2006 um 13:06 Uhr von Ernst
Hallo, W-j-l, vielen Dank für Deine Antwort.
§2 Abs.4 Satz 2 der BPersVWO gibt es nicht (nicht mehr)!?
In §2 Abs.3 der BPersVWO steht: Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigeneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Ist die Einstellung in das interne Netz als adequater Ersatz für die nach §2 Abs.3 BPersVWO geforderte "geeignete Stelle zur Einsicht" anzusehen?
Erstellt am 24.02.2006 um 15:23 Uhr von w-j-l
Hallo,
ich konnte dienem Beitrag nicht entnehmen, dass bei Dir Pers-Vertretungsrecht gilt.
Ich habe aus der WO zum BetrVG zitiert.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 24.02.2006 um 19:35 Uhr von Fayence
Hallo Ernst,
zur Erklärung: In der Wahlordnung zum BetrVG wird an verschiedenen Stellen ausdrücklich erwähnt, dass sich der IuK Technik (Informations- und Kommunikationstechnik) ergänzend oder ggf. auch ausschliesslich bedient werden darf.
Diesen Hinweis auf die IuK Technik habe ich bei schneller Durchsicht Eurer Wahlordnung aber nicht entdecken können. Somit könnt Ihr die Wahlunterlagen nur ergänzend in´s Intranet stellen.