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Wahlhelfer - dürfen MA in der Passivphase der Altersteilzeit als Wahlhelfer fungieren?

A
Alex
Nov 2016 bearbeitet

Dürfen Mitarbeiter die sich in der passivphase der Altersteilzeit befinden als Wahlhelfer fungieren ?

3.398016

Community-Antworten (16)

W
w-j-l

23.02.2006 um 11:41 Uhr

Klar, warum nicht? Sie sind immer noch Arbeitnehmer des Betriebes.

Gruesse w-j-l

A
Alex

23.02.2006 um 11:53 Uhr

Danke für die schnelle Antwort.

Mitarbeiter die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren verlieren Ihr Wahlrecht ! Siehe § 2 Abs. 2 Nr.1 ATG

Es ist also nicht notwendig als Wahlhelfer das aktive Wahlrecht zu besitzen ?

Gruß

Alex

F
Fayence

23.02.2006 um 12:41 Uhr

Hallo w-j-l, in diesem Punkt widerspreche ich Dir. Das BAG hat im Jahre 2003 eindeutig festgestellt, dass AN mit Eintritt in den passiven Teil ihrer ATZ (Blockmodell) dem Betrieb nicht mehr angehören. Eine Rückkehr in den Betrieb ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Somit entfällt ab Beginn der Freistellungsphase sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. (BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.4.2003, 7 ABR 53/02)

@Alex Der §1 Abs.2 Wahlordnung spricht ausdrücklich davon, dass durch den Wahlvorstand WAHLBERECHTIGTE als Wahlhelfer bestellt werden können. Daher dürfte sich Deine letzte Frage erübrigt haben.

Gruß Fayence

W
w-j-l

23.02.2006 um 12:41 Uhr

@Alex

Doch, die müssen wahlberechtigt sein.

Was Du zitiert hast finde ich dort nicht(§2 ATG regelt den begünstigten Personenkreis). Es würde mich auch wundern wenn dort das BetrVG außer kraft gesetzt würde.

Das einschlägige BAG-Urteil, welches sich damit auseinandersetzte, hat nach meiner Ansicht nicht richtig begründet. Vergleiche mit Arbeitnehmern, denen z.B. außerordentlich gekündigt wurde und die freigestellt sind, die kehren auch nicht mehr in den Betrieb zurück, und sind trotzdem bis zum endgültigen Ausscheiden wahlberechtigt und ggf. wählbar.

Bei uns sind bis zu einer anderslautenden BAG-Entscheidung alle AN in ATZ-Freistellung wahlberechtigt (und ggf wählbar, auch wenn keiner das will)

Gruesse w-j-l

W
w-j-l

23.02.2006 um 12:43 Uhr

@ Fayence

Siehe mein Text. Ich halte die Begründung in diesem Urteil nach wie vor für falsch und nicht rechtskonform. Im Zweifelsfall würde ich hier auch bis zum BAG gehen, falls bei uns angefochten würde. Doch bei uns ist der Vorstand der gleichen Meinung wie ich.

Gruesse w-j-l

F
Fayence

23.02.2006 um 13:37 Uhr

K
Kölner

23.02.2006 um 14:22 Uhr

Durchgefochten bis zum BAG ist das - wie Du in der Sache anzweifelst - alles ja schon, w-j-l. Ich verstehe noch nicht so ganz, was Du daran auszusetzen hast. Es geht ja - wohlgemerkt - um MA, die nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Also? Was die "Meinung eines WV" betrifft...da habe ich erst gestern noch von einer Spedition wirklich "die wundersamste Begründung zur Nichtaufnahme eines MA auf der Wählerliste" gehört - aber das wäre ein anderes Thema und ein anderes thread wert!

W
w-j-l

23.02.2006 um 14:41 Uhr

@ Kölner

ich zweifle die Entscheidung des BAG nicht grundsätzlich an, ich bin nur der Ansicht, dass die Begründung für diese Entscheidung nicht sticht. Die Damen und Herren des BAG setzen Recht (gerade im Arbeitsrecht) und da sollten sie sich schon etwas mehr Mühe geben. Im Zweifelsfall ist das eine Sache für den großen Senat.

Aus diesem Grunde bin ich der Ansicht, dass ein WV hier (je nach Interessenlage) frei entscheiden kann, und in meiner Branche haben die AN in ATZ-Freistellung meist noch weiteres Interesse an den Vorgängen im Betrieb. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass diese AN über einen NT-Vertrag in einem asoziierten Betrieb wieder zurückkommen.

Gruesse w-j-l

W
w-j-l

23.02.2006 um 14:43 Uhr

@ Fayence

der link zu diesem Thread wird leider bei mir nicht vollständig angezeigt.

K
Kölner

23.02.2006 um 14:48 Uhr

Aber, w-j-l, ein Interesse am Betrieb ehrt die ATZ'ler ja sehr. Aber sie sollen doch m.E. nicht mehr Einfluss nehmen, wie der BR sich zusammensetzt. Ich halte dies durchaus für verständlich - auch aus Sicht des Gesetzgebers. BR als Interessenvertreter der AN - und da sehe ich auch den Knackpunkt!

F
Fayence

23.02.2006 um 14:54 Uhr

@w-j-l

Dann einfach "atz´ler" als Suchbegriff eingeben. Die Überschrift dieses Threads lautet: Aktives Wahlrecht für ATZ´ler - gibt es das?

W
w-j-l

23.02.2006 um 14:59 Uhr

@Fayence

Danke, werde ich nachsehen

@Kölner aber das ist ja genau das Problem, dass der Gesetzgeber sich bisher noch nicht darum kümmert, und die BAG-Entscheidung überzeugt mich nicht.

Der Einfluss ist m.E. ziemlich verschwindend.

Gruesse w-j-l

W
w-j-l

23.02.2006 um 15:15 Uhr

@ Habe den Thread nachgelesen. Die Diskussion ist die gleiche. Ich würde ggf. wieder bis zum BAG gehen, und wenn es nur darum geht, die Rechtsprechung zu sichern.

Aber das ist sicher kein Problem für dieses Forum. Letztlich kann hier, wie ich schon sagte, jeder WV entscheiden wie der will. Er muss es nur begründen, und ggf. eine Wahlanfechtung über sich ergehen lassen.

Gruesse w-j-l

K
Kölner

23.02.2006 um 15:45 Uhr

Komm schon, w-j-l...diskutiere noch ein wenig. :-))

Ich meine übrigens: Entscheiden kann in dieser Sache eigentlich auch ein WV nicht wie er will.

RI
Ramses II

23.02.2006 um 19:43 Uhr

w-j-l,

was veranlasst Dich denn zu der Annahme dass die Revision überhaupt zugelassen würde?

Die Tatsache dass Du die Begründung des BAG für nicht richtig begründet hältst ist nicht ausreichend.

Wahlvorstände wollen im Allgemeinen keine Rechtsgeschichte schreiben, sondern eine möglichst unanfechtbare Wahl durchziehen.

W
w-j-l

24.02.2006 um 00:42 Uhr

@ RamsesII

klar, das habe ich nicht in der Hand. Aber die inkonsequente Begründung ist offensichtlich.

Ich würde schon wollen. Ich bin ja nicht nur Wahlvorstand. Ob das mit dem Durchziehen einer unanfechtbaren Wahl so richtig ist, das wage ich zu bezweifeln, bei allem was ich schon erlebt bzw. hier gelesen habe.

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