W.A.F. LogoSeminare

Fehlverhalten von WV - welche Vorschriften greifen dann?

A
Alexandra
Nov 2016 bearbeitet
  1. Kann mir jemand den § nennen, daß ein WV einen Kollegen, der sich nach Abgabefrist der Wahlvorschläge aus einer Liste streichen lassen will, nicht streichen darf, der WV also diese Liste nicht verändern darf. Ist bei uns geschehen.

  2. Kann mir jemand denn § nennen, dass eine Liste ungültig wird, sobald sich noch Bewerber dazuschreiben, obwohl die Liste durch Stützunterschriften schon vollständig war. Ist bei uns ein paar Minuten vor Abgabeschluss noch geschehen.

Wir sind ein Betrieb zwischen 51 und 100 Mitarbeiter.

Danke für die Hilfe. Alexandra

2.61607

Community-Antworten (7)

W
w-j-l

22.02.2006 um 13:51 Uhr

Zu 1. und 2.:

Das steht nicht im Text der §8 WO, aber in der Kommentierung dazu. Es ist erläutert, dass die im §8 genannten Gründe nicht abschließend sind. Es ist weiter ausgeführt, dass z.B. matrerielle Änderungen des Wahlvorschlags (der Liste) zu deren Ungültigkeit führen können.

Nach welchem Wahlverfahren wählt ihr? Regulär oder vereinfacht?

Gruesse w-j-l

FB
Frank B.

22.02.2006 um 13:53 Uhr

Die Antwort zu 2. findest du im "FITTING" 22. Auflage §14 Rn 54!

O
Olaf0412

22.02.2006 um 13:56 Uhr

Hallo Alexandra!

Zum ersten Punkt steht was im Fitting, 22. Auflage, zu § 14 BetrVG (Wahlvorschriften) (Rn. 56): "Ist ein ArbN mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber in eine Vorschlagsliste aufgenommen worden, so kann er - abgesehen im Falle einer Doppelkandidatur - seine Bewerbung nicht mehr zurückziehen, da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags, die nur mit Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen kann, bedeuten würde."

Und das bezieht sich wohlgemerkt auf Streichungen innerhalb der Abgabefrist! Nach Ablauf der Frist geht da garnichts mehr, denn wo will man dann die Grenze ziehen? Im schlimmsten Fall Streichung von jedem einzelnen Stimmzettel? Logisch oder? Der Wahlvorschlag nimmt so wie er abgegeben wurde an der Wahl teil und es steht jedem gewählten Kandidaten anschliessend frei, die Wahl nicht anzunehmen.

Und zu Deiner zweiten Frage: Ebenfalls im Kommentar zu § 14 BetrVG (Rn. 54) steht folgendes: "Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Eine ohne Einverständnis der UNterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig (vgl. BAG 15.12.72 AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf DB 82, 1628)"

FB
Frank B.

22.02.2006 um 14:29 Uhr

Danke Olaf0412! Ich war nur zu faul alles abzuschreiben! ´N bischen Arbeit muss auch sein ;-)

A
Alexandra

22.02.2006 um 14:32 Uhr

Danke für die prompten Antworten. Hallo w-j-l, wir haben reguläre Wahl. Gestern 9.00 Uhr war Anmelde/Bewerbungsschluss und eine Kollege, der danach festgestellt hat, daß er nun doch nicht mehr kandidieren will, hat sich von einer Liste mit vier Kollegen, auf der er an erster Stelle stand, vom Wahlvorstand streichen lassen. Ist das zulässig? Der Wahlvorstand hat damit ja eine eingereichte Liste verändert. Falls das zulässig ist, rückt dann der zweite Bewerber auf Platz 1 usw. vor? Gruß Alexandra

FB
Frank B.

22.02.2006 um 14:38 Uhr

Deinen Ausführungen zu Folge ist die Wahl somit anfechtbar, da der Wahlvorstand rechtswidrig den Wahlvorschlag verändert hat. Denn wie oben beschrieben reichen den Wahlvorschlag nicht die Kandidaten sondern die Unterstützer den Wahlvorschlag ein!

R
rainerzwo

22.02.2006 um 14:44 Uhr

Wenn er nicht parallel auf einer anderen Liste ebenfalls kandidiert hat, darf der Wahlvorstand ihn nicht streichen! Das hört sich zwar unlogisch an, dass nu eine Wahl passiert, wo offenbar vorher schon klar ist, dass wer nicht will. ist aber so. Im Endergebnis wären dann dann bei Personenwahl alle Stimmen für ihn bedeutungslos, bei Listenwahl rückt der erste Ersatzmitglied-Kandidat - möglicherweise aus einer anderen Liste - nach.

Ihre Antwort