Erstellt am 22.02.2006 um 11:28 Uhr von Ichweißwas
Hallo Steffi,
§ 7 Abs.1 WO
"Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen"
MfG
Ichweißwas
Erstellt am 22.02.2006 um 11:35 Uhr von mona
Liebe Steffi,
die Bestätigung muß nicht unbedingt der Vorsitzende unterschreiben. Es kann auch jemand anderer vom Wahlvorstand sein. Es muß aber jemand aus diesem Gremium sein.
Viel Glück und Spaß mit der Wahl. Pfia Di. Mona
Erstellt am 22.02.2006 um 13:41 Uhr von Fayence
Hallo Steff, das sagt Fitting:
Fitting § 3 WO RN 26
Für die Wahrung einer Frist (z.B. Einreichung von Wahlvorschlägen) reicht es aus, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist dem Wahlvorst. an seiner Betriebsadresse zugeht. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht der Vors. des Wahlvorst. oder sein Stellvertr. an der Betriebsadresse anwesend ist, sondern ein anderes Mitgl. des Wahlvorst. oder eine für den Wahlvorst. tätige Bürokraft.
Andererseits kann eine Erklärung dem Vors. des Wahlvorst. gegenüber auch außerhalb der Betriebsadresse fristwahrend abgegeben werden.
Fitting § 6 WO RN 6
Die Wahlvorschläge sind an die aus dem WA zu ersehende Betriebsadresse des Wahlvorst. zu richten und dem Wahlvorst. an dieser Stelle unmittelbar auszuhändigen oder im auf andere Weise, z.B. durch die Betriebspost, zuzuleiten.
Es genügt aber auch, wenn der Vors. des Wahlvorst. die Liste außerhalb der Betriebsadresse des Wahlvorst. entgegennimmt.