Erstellt am 22.02.2006 um 10:03 Uhr von Olaf0412
Für Ersatzmitglieder besteht grundsätzlich kein Schulungsanspruch, solange sie nicht in den BR nachgerückt sind.
Bei einem nur kurzfristigen Nachrücken besteht in der Regel ebenfalls kein Anspruch auf Schulungen, sondern erst, wenn das Ersatzmitglied dauerhaft für ein ausgeschiedenes Mitglied in den BR nachgerückt ist, oder wenn das Ersatzmitglied sehr häufig für verhinderte Mitglieder einspringt.
(siehe Handkommentar zum BetrVG - Fitting 22. Auflage, § 37, Rn 178/179)
Erstellt am 22.02.2006 um 11:44 Uhr von Sonja
Stimmt.
Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats gibt es keinen eigenständigen Schulungsanspruch.
Allerdings gilt Folgendes:
Wird ein Ersatzmitglied fortwährend im Betriebsrat eingesetzt, z. B. erster Nachrücker bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht, siehe BAG, 19.09.2001 AP Nr. 9 zu § 25 BetrVG und BAG 15.05.1986 AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG.
In diesem Fall kann der Betriebsrat nach §37 Abs. 6 beschließen dieses Ersatzmitglied auf ein Seminar zu schicken. Der Arbeitgeber muss die Kosten dafür dann auch übernehmen (§ 40 BetrVG).
Erstellt am 22.02.2006 um 12:12 Uhr von Rattle
hallo, chyps
vielleicht mal bei der gewerkschaft nachfragen, die geben dir eventuell ein "stipendium".
war vor ein paar jahren mal so, ob das heute noch praktiziert wird weiß ich nicht. aber frag einfach mal nach.
kenne einen solchen fall!
mfg
Erstellt am 20.03.2006 um 15:19 Uhr von Rudilalala
Hallo,
ich bin selbst als zweiter Ersatz schon auf Schgulung gefahren. Das würde ich nicht die Gewerkschaft machen lassen!
Frage einfach mal Eure ersten drei im BR, wenn der BR% Dich entsendet hat der betrieb das eigentlich hinzunehmen.
Es wird ja Neu im Betriebsrat oder Arbeitsrecht 1-3 sein und nicht gleich. Efektive Komunikation auf Strahlsund ;-)