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In § 9 BetrVG fehlt plötzlich der Begriff "wahlberechtigte". Welche Auswirkung hat dieser Wechsel in der Formulierung?

P
PeKo
Nov 2016 bearbeitet

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Höhe der Belegschaft. Das regelt der § 9 des BetrVG. Jedoch spricht dieser Paragraph bis zur Grenze von 100 von "wahlberechtigten" Arbeitnehmern. Ab 101 fehlt das Wort "wahlberechtigte" und in der weiteren Aufzählung kommt nur noch der Begriff "ab x Arbeitnehmer" vor. Welche Auswirkung hat dieser Wechsel in der Formulierung?

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Community-Antworten (6)

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Fayence

17.02.2006 um 21:55 Uhr

Hallo Peko, ich vermute mal!

Bei 5-50 Wahlberechtigten muss das einfache Wahlverfahren zwingend durchgeführt werden. Bei 51-100 Wahlberechtigten kann sich mit dem AG über das vereinfachte Wahlverfahren geeinigt werden. An dieser Stelle würde sich also die Zahl 100 als "Grenze" wieder finden.

Im weiteren Verlauf des BetrVG spielt die Wahlberechtigung bei z.B. der freizustellenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern eine zweitrangige Rolle. Hier wird im Gesetz nur auf die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer abgehoben. Hier wäre also der alleinige Begriff "Arbeitnehmer" von Bedeutung.

Bin gespannt, wer sich hierzu noch meldet und ob meine Deutung richtig ist.

K
Kölner

17.02.2006 um 22:02 Uhr

Ne..nicht so ganz. In den ersten Stufen der BR-Größe bis 100 wahlberechtigte AN zählen z.B. LeihAN mit einem Beschäftigungsumfang von z.B. 2 Monaten gar nicht mit - eben weil sie nicht wählen dürfen und können. Somit auch nicht bei dem Schwellenwert bis 100 AN mitzuzählen sind. Das ändert sich schlagartig ab 101 AN - da zählen diese AN mit! Das ist immer dann sinnvoll, wenn z.B. ständig 40 LeihAN beschäftigt werden, allerdings immer unter 3 Monaten. Habe jetzt gerade keinen Kommentar zur Hand, aber ich meine Fitting und Däubler sagen dazu in den Kommentierungen zu § 9 BetrVG was.

F
Fayence

17.02.2006 um 22:15 Uhr

@Kölner War der richtige Hinweis.

Also Fitting: Ein Betrieb mit 100 AN setzt auf 10 Arbeitsplätzen lfd. LeihArbN mit einer jeweiligen Einsatzzeit von 2 Monaten ein. Die einzelnen LeihArbN sind wegen ihrer kurzen Verweildauer im Einsatzbetrieb dort nicht wahlberechtigt. Da in Betrieben mit bis zu 100 AN nur wahlberechtigte AN für die BR Größe maßgeblich sind, zählen sie nicht mit. Ab einer Betriebsgrösse 101 AN ändert sich dieses. Dort wird für die Grösse des zu wählenden BR im Prinzip auf die "Arbeitsplätze" abgehoben.

Warum gibt es eigentlich das BetrVG auch nur "pur" zu kaufen? Manche Antworten sind einfach nur im Kommentar zu finden, das ist gemein!

Die Frage war übrigens sehr gut!

P
PeKo

18.02.2006 um 07:40 Uhr

Vielen Dank an Kölner und Fayence für die Beantwortung meiner Frage. Der Hinweis auf die unterschiedliche Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern ist also die Lösung. Für mich wertvoll war auch die rasche Reaktion. Wir haben nämlich heute am Samstag den zweiten Teil einer Schulung, so dass ich diese Information noch in die Gruppe hinein bringen kann. Gruß PeKo

RI
Ramses II

18.02.2006 um 07:44 Uhr

Moooment,

Leiharbeitnehmer werden doch bei der Ermittlung der Betriebsgröße grundsätzlich nicht berücksichtigt.

K
Kölner

18.02.2006 um 09:05 Uhr

Stimmt...ich las es gerade in den entsprechenden Wahlunterlagen. Aber ab dieser Betriebsgröße zählen dann wenigstens auch die AN unter 18 Jahren mit, die vorher nicht mitzählten. Aber dazu eine Frage, Ramses: Das ist aber erst durch die entsprechende Rechtsprechung in den letzten Jahren entschieden worden, oder? Denn Fitting ist da in der von Fayence angegebenen Rn anderer Meinung...

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