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Urlaubsüberhang - dann Zwangsbeurlaubung oder Verfall?

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Regina
Jan 2018 bearbeitet

Frage zum Thema Urlaubsanspruch: Laut Betriebsvereinbarung muss bei uns der Jahresurlaub bis Jahresende genommen werden. Nur halten sich einige Mitglieder der obersten Führungsriege nicht daran und haben nun entsprechende Überhänge an Alt-Urlaub, die sie in absehbarer Zeit auch nicht nehmen werden. Wie geht man damit um, damit sich nicht noch mehr Urlaub aufbaut? Kann man diese Mitarbeiter "zwangsverurlauben"? Muss der BR dazu gefragt werden? Vielen Dank für Eure Hilfe, Regina

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Community-Antworten (1)

O
otto

17.02.2006 um 01:32 Uhr

Guten Abend Regina, Ihre BV gibt offensichtlich nur die gesetzliche Regelung wieder: Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn sich Mitarbeiter/innen nicht daran halten, gilt grundsätzlich: Der Urlaubsanspruch verfällt. Sie sprechen von der "obersten Führungsriege"! Wenn das z.B. leitende Angestellte sein sollten, gilt die BV für sie nicht. Außerdem gilt: Der Arbeitgeber kann natürlich großzügiger sein als es Gesetz, Tarifvertrag oder BV vorschreiben. Sein Problem wird dann nur sein - und das könnte für den BR wichtig werden -: Wenn er bei einem Teil der Mitarbeiter/innen so großzügig ist, wird er sich fragen lassen müssen, warum er bei den anderen nicht ebenso generös agiert. Da würde ich als BR ansetzen. Gruß otto P.S.: "Zwangsurlaub" in der von Ihnen beschriebenen Form gibt es nicht.

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