§78a BetrVG - gilt der auch auch für JAV Mitglieder, deren befristetes AV ausläuft?
Hallo, ich habe eine Frage zum §78a BetrVG.
Gilt er auch für JAV Mitglieder, die nach der Lehre mit dem UN einen Kompromiss getroffen haben? Und zwar: wurde vereinbart, dass der Antrag auf 78a zurückgenommen wird und das JAV Mitglied einen Jahresvertrag bekommt. Als Gegenleistung will das UN während dem Jahr prüfen, ob eine unbefristete Übernahme möglich ist. Wie ist die Rechtslage, wenn der AV ausläuft und das UN seinen Teil bis dahin nicht umsetzen Konnte?Kann er den Antrag auf 78a nochmal stellen? Danke im voraus
Community-Antworten (1)
16.02.2006 um 19:25 Uhr
Hallo saxonyangel Wenn einmal der § 78 a gezogen worden ist ,war es leider sehr dumm diesen wieder zurück zuziehen.Der jenige welche hat somit sein Recht verwirkt das heißt er hätte eine Anstellung auf unbestimmte Zeit gehabt dieses ist im §78 a genau geregelt und nachzulesen.bei jetziger Lage stellt es sich so dar Der oder die Kollege/ in geht somit ein komplett neues Arbeitsverhältnis ein dann könnte es sogar sein das die besagte Person auch wieder eine Probezeit bekommt und diese evtl. garnicht besteht ! Gruß BMW
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