Erstellt am 15.02.2006 um 20:38 Uhr von BMW
Hallo Meinrad
Ich würde ersteinmal in euren Manteltarif schauen was der darüber hergibt
denn ( Überstunden und wie hoch die %tualen Aufschläge )
sind im Tarifvertrag abschließend geregelt das kann in keiner BV geregelt werden
Gruß BMW
Erstellt am 15.02.2006 um 20:50 Uhr von Meinrad
Hallo,
das hätte ich natürlich noch schreiben sollen- wir sind leider nicht (mehr) tarifgebunden.
Und noch etwas ... Bei der Übergabe der Unterlagen hatte ich natürlich gehofft, ein Protokoll zu finden, was mit evtl. die Antwort bringt. Ich musste jedoch feststellen, dass dazu kein Protokoll zu finden ist. Die Herrschaften des alten Betriebsrates sagen, dass Protokolle und einzelne Unterlagen fehlen. Der BR hatte den Fehler gemacht, dass die Unterlagen für Mitarbeiter zugänglich waren, die gar nicht die Berechtigung zur Einsicht hatten. Der AG hat aufgrund von Platzmangel nicht die Möglichkeit geboten, einen eigenen abschließbaren Schrank bzw. ein eigenes Büro zu nutzen. Die Unterlagen habe ich jetzt erst einmal in mein Büro, so dass es hier vorerst keine Probleme gibt, jedoch ist das keine Dauerlösung, da ich kaum Platz habe.
Der ehemalige Vorsitzende behauptet, dass alles besprochen wurde und die restlichen Personen behaupten ihre Zustimmung zur Vereinbarung verweigert zu haben. Beim Arbeitgeber ist nur der Vorsitzende in Erscheinung getreten. Der AG sagt, dass er davon ausgegangen ist, dass im BR die Vereinbarung besprochen wurde.
Wirre Geschichte ...
Ich bin noch immer dabei die Unterlagen zu sortieren. Das war Chaos pur. Unmöglich.
Gruß
Erstellt am 15.02.2006 um 20:53 Uhr von Heini
Betriebsvereinbarungen die ohne Beschluß des BR zustande gekommen sind, sind nichtig. Dabei ist es unerheblich ob ein TV auf den Betrieb anzuwenden ist oder nicht.
Erstellt am 15.02.2006 um 21:04 Uhr von BMW
Hallo Meinrad
Macht in eurer nächsten BR-Sitzung einen Tagesordnungspunkt
BV Sowieso mit Beschlussfassung!
Antrag Fachanwalt Arbeitsrecht zur Prüfung der BV
Kostenübernahme AG
Gruß BMW
Erstellt am 16.02.2006 um 19:41 Uhr von Meinrad
@ Heini
Hallo, das ist doch mal eine Aussage. Kannst Du mir dazu auch noch die Gesetzesgrundlage nennnen? Wäre klasse.
@BMW
Hallo, ich möchte vorerst versuchen eine Lösung gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu finden. Die Lösung kann für mich nur eine neue Verhandlung sein. Vielleicht lässt sich ein Kompromiss finden, mit den beide Partner leben können.
In jedem Fall werde ich den ehemaligen Betriebsrat um eine schriftliche Stellungnahme dazu bitten, so dass ich sicherstellen kann, dass dies auch wirklich so ist.
Danke für Eure Antworten. Hier fühle ich mich gut aufgehoben. ;-)
Gruß,
Meinrad
Erstellt am 16.02.2006 um 20:14 Uhr von packer
moin meinrad,
ich kann heini da nicht so ganz zustimmen. sollte die bv schon eine weile existiert und umgesetzt worden sein, und kommt dann erst ein br mitglied auf die idee, daß das ja so nicht beschlossen war, kann folgende rechtsauffassung, die schon älter ist aber vom sinn her passt, zum tragen kommen:
Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss
abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat
durch schlüssiges Verhalten gebilligt und dadurch wirksam
werden.
LAG Köln 5.10.1988 – 2 Sa 696/88
wenn also alle anderen br mitglieder oder die mehrheit beim beschluß abgelehnt haben, warum hat dann keiner die unterschriebene bv sofort auf den mängel hin im br zur sprache gebracht? das muß für den AG ja wie ein schlüssiges verhalten wirken. er kann ja nichts dafür, um auch mal den ag in schutz zu nehmen.
ich würde auf jeden fall den dialog mit dem ag suchen. vieleicht könnt ihr euch vor der kündigungsfrist einigen?
gruß,
packer
Erstellt am 20.02.2006 um 21:40 Uhr von Meinrad
Hallo Packer,
das hört sich ja weniger gut an. Die Betriebsvereinbarung gibt es seit November 2005. Aufgrund der Alleingänge und des jüngsten Beispiels, der Betriebsvereinbarung, sind die Mitglieder zurückgetreten, worauf dann Neuwahlen erfolgt sind. Dies haben mir die Mitglieder des alten Betriebsrates auch schriftlich bestätigt. Die Frage ist hier nun, wie definiert das LAG "älter" ...
Ich dachte mir, jetzt erst einmal ein Schreiben an den Arbeitgeber zu fertigen, in dem ich auf den Verfahrensfehler des alten Betriebsratsvorsitzenden hinweise. Außerdem werde ich mitteilen, dass der §33 BetrVG vorschreibt, dass Beschlüsse nur mit einer Mehrheit im BR gefasst werden dürfen und die Vereinbarung daher kein Bestand hat.
Bessere oder weitere Vorschläge dazu? Meinungen?
Gruß, Meinrad
Erstellt am 20.02.2006 um 22:55 Uhr von Fayence
@ Meinrad
Dazu Fitting: §77 (4 Abschlussmängel)
RN 30
Der Abschluss einer BV kannn Rechtsmängeln unterliegen. Diese können die Unwirksamkeit der BV von Anfang an oder auch nur für die Zukunft zur Folge haben. U.U. kommt eine nachträgliche Heilung in Betracht.
Eine BV ist unwirksam, wenn kein ordnungsgemäßer Beschluss des BR vorliegt.
Unterschreibt der BRV eine BV, ohne dass ein entsprechender BR- Beschluss vorliegt, ist die BV schwebend unwirksam. Dieser Mangel kann durch einen Beschluss rückwirkend geheilt werden.
RN 33
Dagegen kommt keine rückwirkende Anfechtung der BV wegen Willensmängeln (z.B. arglistige Täuschung) in Betracht, da eine bereits in Vollzug gesetzte und tatsächlich praktizierte Regelung nicht rückgängig gemacht werden kann. Eine Anfechtung der BV wirkt deshalb nur für die Zunkunft.
Fest steht für mich, dass der AG aufgrund der Verhaltensweise des BR davon ausgehen kann/konnte, dass diese BV durch ordnungsgemäßen Beschluss des BR zustande gekommen ist. Somit würde ich es an seiner Stelle auf die gerichtliche Überprüfung ankommen lassen.
Erstellt am 21.02.2006 um 17:40 Uhr von Meinrad
Hallo Fayence,
ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der Arbeitgeber der Meinung war, dass die Entscheidung im Betriebsrat beschlossen wurde.
Deute ich Deinem Beitrag richtig, dass Du trotz Deines letzten Absatzes auch versuchen würdest die BV anzufechten? Wie wäre Deine Vorgehensweise?
§77 habe ich mir auch noch einmal durchgelesen. Diesen könnte ich in Verbindung mit dem §33 noch anführen- stimmt.
Ich werde morgen mal bei der verdi anrufen und versuchen dort ein paar weitere Informationen und vorab Unterstützung einzuholen.
Mein Ziel ist ein Schreiben zu fertigen, welches möglichst aussagekräftig ist. Außerdem möchte ich einen Gang vor das Gericht vermeiden und einen Kompromis finden.
Ich danke für Eure Antworten.
Gruß, Meinrad
Erstellt am 21.02.2006 um 20:25 Uhr von Fayence
Hallo Meinrad,
versuchen würde ich die Anfechtung auf jeden Fall. Als gesetzliche Grundlage muss nach meiner Auffassung das BGB -Willenserklärung, Vertretung und Vollmacht- herangezogen werden.
Begebe mich jetzt aber auf "Glatteis". Unabhängig davon, würde ich den Sachverhalt eh rechtlich überprüfen lassen. Einen Schritt in diese Richtung hast Du ja bereits vor.
Geb doch mal Bescheid, was daraus geworden ist.
Gruß
Fayence