Fristlose Kündigung weil untschuldigt gefehlt. Ist die Kündigung rechtswirksam?
Ein Betrieb kündigt einem MItarbeiter fristlos, weil dieser bereits zum zweiten Mal mehrere Tage untschuldigt gefehlt hat. Der BR ist entsprechend informiert. Ist die Kündigung rechtswirksam? Die Aufgabe soll ich für meinem AL-Unterricht lösen, habe aber keinen richtigen Durchblick. ich habe §102 gelesen. ist eine fristlóse Kündigung eine ordentliche Kündigung?? Wer kann mir bei der Lösung der Aufgabe helfen?
Community-Antworten (2)
14.05.2006 um 23:29 Uhr
Hallo Sandy,
»Wie sieht eine fristlose Kündigung aus? Eine fristlose Kündigung kann unbegründet sein. Allerdings auf Verlangen des Arbeitnehmers muss eine Begründung erfolgen. Eine fristlose Kündigung erfolgt vom Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen, wenn dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verstoß gegen dem Arbeitsvertrag (z. B. unentschuldigtes Fehlen, schlechte Arbeit gegen besseres Wissen, ...) bekannt wurde. Mit einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung sofort. Tipp: Nach den 14 Tagen ist eine fristlose Kündigung nicht mehr rechtens.
Eine fristlose Kündigung ist keine ordentliche Kündigung.
15.05.2006 um 00:07 Uhr
Sandy,
DPs Beitrag hilft Dir vermutlich nicht viel!
Fristlose Kündigung = Außerordentliche Kündigung Fristgerechte Kündigung = Ordentliche Kündigung
Eine Kündigung ist grob gesagt dann wirksam wenn (sofern vorhanden) der BR gehört wurde ("ist informiert" erfüllt nicht unbedingt die Anforderungen an eine Anhörung), die Kündigung schriftlich erfolgt ist, die Kündigung von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben wurde und dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Sofern innerhalb von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, kann die Wirksamkeit der Kündigung im Regelfalle gerichtlich nicht mehr angegriffen werden.
Gründe für eine gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit (im Rahmen einer Kündigungsschutzklage) können z.B. sein: Fehlende vorherige Abmahnung, fehlerhafte Sozialauswahl, fehlerhafte BR-Anhörung ... Bei einer außerordentlichen Kündigung kommen z.B. hinzu: Fehlender "wichtiger Grund" (es ware dem AG z.B. zuzumuten die Kündigungsfrist einzuhalten) oder fehlende zeitliche Nähe (14 Tage) zum Bekanntwerden des Kündigungsgrundes.
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