Erstellt am 15.02.2006 um 15:06 Uhr von packer
moin BH,
wenn dort menschen arbeiten, besteht auch die möglichkeit der überwachung per kamera, also mitbestimmung nach §87. ich hab dir mal ein klassisches urteil angehängt:
Eine technische Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist dann
dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu
überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und
unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber
dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten
auch auswertet. Die Möglichkeit, dass erst durch zusätzliche anderweitige
Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer
überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.
Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift auch Platz, wenn
aufgrund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten
oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen
werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine
bedienen.
BAG 9.9.1975 – 1 ABR 20/74
also auch die putzfrau...
gruß,
packer
Erstellt am 15.02.2006 um 19:19 Uhr von Der Unternehmer
d.h. also, der BR. lehnt die Kamera ab, weil sich jemand, der nur ne Stunde in der Woche in der Halle ist, beobachtet fühlt. Der Kabelbrand, der die Bude abfackeln lässt, wird nicht rechtzeitig bemerkt und alle sind arbeitslos..
Erstellt am 15.02.2006 um 20:24 Uhr von Fayence
1: Der Betriebsrat ist zu beteiligen, da es sich um die Einführung eines techn. Einrichtung handelt, welche dazu geeignet ist, das Verhalten von MA zu überwachen
2: Der BR kann die Zustimmung für die Installation dieser Kamera zwar verweigern, diese Zustimmung würde aus meiner Sicht jedoch völlig problemlos durch einen Richterspruch ersetzt werden.
a) Es liegen nachvollziehbare und schutzwürdige Interessen des AG, auch im Sinne der Beschäftigten des Betriebes vor.
b) Die Zweckbestimmung dieser Kamera verfolgt nicht eine "versteckte" Vidioüberwachung der AN zwecks Verhaltenskontrolle.
3) Der BR muss erfragen, ob und wie lange Bildmaterial gespeichert wird. Im Allgemeinen erfolgt dieses nach dem Prinzip "First in, first out". Die mögliche nachträgliche Auswertung des Bildmaterials sollte per BV geregelt werden. Z.B. wer darf auf die "Bänder" in welchem Fall zugreifen. Ebenfalls ist der Belegschaft das Vorhandensein dieser Kamera bekannt zu machen.
Erstellt am 20.02.2006 um 10:41 Uhr von packer
@ unternehmer,
das is ja wohl ne völlig unqualifizierte antwort. gegen vom kabelbrand ausgelöste massenarbeitslosigkeit hilft wohl eher ein rauchmelder und ne sprinkleranlage als ne kamera. und der betriebsrat lehnt nicht die kamera ab! es wird nur eine regelung in form einer betriebsvereinbarung geschlossen... da gibt es übrigends auch das datenschutzgesetz zu beachten, auch vom unternehmer!
es grüßt der kopfschüttelnde
packer
Erstellt am 20.02.2006 um 11:22 Uhr von B.H.
@packer,
1. Brennendes Öl willst du mit ner Sprinkleranlage löschen? Soviel zum Thema unqualifiziert.
2.Rauchmelder geht auch nicht, weil die Hütte ständig unter Rauch steht.
Hat alles seine Gründe weshalb ne Kamera gebraucht wird.
Erstellt am 20.02.2006 um 11:27 Uhr von B.H.
übrigens gilt das Datenschutzgesetz nur, wenn Daten per Datenverarbeitungssystem gespeichert werden. Falls kein Video oder ähnliches mitgeschnitten wird, dann liegt keine Datenschutzrechtliche Verletzung der Personenrechte vor.
Erstellt am 20.02.2006 um 11:51 Uhr von packer
@ b.h.:
entschuldige bitte, aber hinterher mit den ganzen details kommen is ja wohl doch seltsam???
das ist mir echt zu dumm, ändert aber nichts an der schon festgestellten tatsache der mitbestimmung.
packer
Erstellt am 20.02.2006 um 12:00 Uhr von B.H.
das solche, eigentlich als Erstes in den Sinn kommende, Überlegungen vorher angestellt werden kann man doch wohl voraussetzen.
Ist aber typisch, wenn man nicht mehr weiterkommt ist es dann eben zu dumm.
Gute Voraussetzung für Mitbestimmung.
Erstellt am 20.02.2006 um 13:02 Uhr von packer