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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigung - kann die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden?

P
packer
Nov 2016 bearbeitet

hallo kollegenInnen,

wir haben unseren betriebsleiter als leitenden angestellten in der wählerliste geführt. heute hat er wiedersprochen ein leitender zu sein, was auch wohl stimmt. die einspruchsfrist gegen die liste ist aber schon lange rum. was tun? wir haben das vereinfachte wahlverfahren.

gruß, packer

3.07903

Community-Antworten (3)

W
w-j-l

14.02.2006 um 16:53 Uhr

Der Text zum § 4 WO ist doch eindeutig!

Einsprüche wegen §18a BetrVG sind nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.

Nach Ablauf der Einsprüchsfrist kann nur noch wegen der Gründe im Absatz(3) berichtigt oder ergänzt werden.

Der Betriebsleiter bleibt also auf der Wählerliste. Die Wahl ist dann grundsätzlich anfechtbar.

Wenn er schlau ist, dann wählt er nicht.

Wenn dann aber seine Aufnahme in die Wählerliste nicht zu einer größeren Zahl von BR-Mitgliedern geführt hat, und seine Nichtteilnahme an der Wahl zu keinem falschen Wahlergebnis führt, dann ist die Wahl nicht einmal mehr anfechtbar. (Siehe §19 BetrVG)

Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

14.02.2006 um 20:23 Uhr

Warum sollte hier ein Anfechtungsgrund vorliegen?

W
w-j-l

15.02.2006 um 10:40 Uhr

@ Ramses

lies doch einfach mal §19 BetrVG

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