Erstellt am 14.02.2006 um 11:54 Uhr von Norden
Wenn im März gewählt wird, dann hängt das Wahlausschreiben schon, oder? Dann müsste die Frage lauten: Muss die Gekündigte von der Wählerliste gestreichen werden. Von daher habt ihr noch etwas Zeit und könnt die Entwicklung abwarten.
Erstellt am 14.02.2006 um 12:00 Uhr von simone
Nein, es hängt eben noch nicht, Termin zum Aushängen ist morgen
Erstellt am 14.02.2006 um 12:04 Uhr von Norden
Wurde der Wahlvorstand vom Arbeitgeber von der Kündigung unterrichtet? Wenn nein, dann kommt der Gekündigte auf die Liste (kann ja immer noch runtergenommen werden). Schließlich hat der AG Euch von Änderungen zu informieren.
War es eine betriebsbedingte Kündigung?
Erstellt am 14.02.2006 um 12:06 Uhr von nachtradler
Hallo, Basiskommentar (Klebe etc.) 12. Aufl. BetrVG §7 RN 7, S.133: gekündigte Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Wahlrecht, also darf der AN nicht auf die Wählerliste. Sollte vor der Wahl eine Kündigungsschutzklage entschieden sein und der AN seinen Arbeitsplatz behalten, kommt er dann erst auf die WÄhlerliste.
Wenn ihr aber noch nix offizielles wisst, kommt er natürlich auf die Liste.
Erstellt am 14.02.2006 um 12:11 Uhr von simone
Also, erstmal @ Norden, es war keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine fristlose, der Wahlvorstand wurde unterrichtet, und
zweitens @ nachtradler, die Wählerliste muß morgen ausgehängt werden, die Frist, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, läuft aber erst nächste Woche aus.
Wie ist es denn jetzt richtig, die Mitarbeiterin nicht auf die Wählerliste und dann eventuell wieder rauf, oder erstmal rauf und Ende nächster Woche streichen. Oder ist das gehüpft wie gesprungen?
Erstellt am 14.02.2006 um 12:39 Uhr von K.Laus
Hallo Simone,
sollte der BR der fristlosen Kündigung widersprochen haben oder sich binnen 3 Tagen nicht geäußert haben, so ist die Kündigung nicht rechtskräftig. In diesem Fall muß nicht der AN Schutzklage einreichen sondern die GF die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich einklagen. Wie gesagt, sollte sich der Fall so darstellen, so ist die Kollegin noch beschäftigt und kann von ihrem Wahlrecht gebrauch machen.
Erstellt am 14.02.2006 um 13:26 Uhr von w-j-l
@ K.Laus
Wer hat Dir denn das erzählt?
Lies mal den §102 incl. Kommentar durch. Wo steht denn da, dass der AG bei fehlernder Äußerung oder Widerspruch des BR zu einer außerordentlichen Kündigung (und das ist die fristlose...) nicht wirksam kündigen kann? Ich lese das nirgends. Nur eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Kann es sein, dass Du das mit dem 103er verwechselt hast?
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 13:28 Uhr von simone
@ w-j-l,
wie verhält es sich jetzt mit der Wählerliste? Drauf oder nicht drauf?
Erstellt am 14.02.2006 um 15:28 Uhr von K.Laus
@ w-j-l,
sorry, du hast recht. Hab´s mit dem 103er verwechselt.
Erstellt am 14.02.2006 um 16:02 Uhr von w-j-l
@simone
Nicht drauf!
Sorry, ich dachte das sei mit meiner Antwort klar.
Mit der ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist die ANin raus aus dem Betrieb, und zwar so lange, bis sie ihr Kündigungsschutzverfahren gewonnen hat. Der Widerspruch des Betriebsrats hat keine Aufschiebende Wirkung.
Nur bei ordentlichen Kündigungen ist der AN bei Widerspruch des BR UND einlegen einer Kü-Sch-Klage noch AN des Betriebes.
Gruesse
w-j-l