Erstellt am 14.02.2006 um 08:39 Uhr von Ramses II
Die Wählerliste wird korrigiert, der Wahlablauf wird dadurch nicht beeinflusst.
Erstellt am 14.02.2006 um 08:52 Uhr von blondie
Hallo Ramses II,
angenommen die Frist geht bis 16:00 Uhr und der Einspruch kommt um 15:55 Uhr. Und der Wahlvorstand ist der Meinung, dass die Wählerliste geändert werden müsste. Problem ist nur, dass der Wahlvorstand es wohl kaum schaffen wird innerhalb von 5 Minuten über den Einspruch zu enscheiden und die Wählerliste zu ändern und neu auszuhängen. Bedeutet dass, dass die bisherige Wählerliste dann für die Wahl genommen wird?
Vielen Dank
Erstellt am 14.02.2006 um 08:54 Uhr von Kölner
Die Wählerliste wird bis zum Wahltag korrigiert. Unabhängig von Fristen!
Erstellt am 14.02.2006 um 09:31 Uhr von w-j-l
Wir machen das der Klarheit halber so, dass die (Original-)Wählerliste, Stand Zeitpunkt des Wahlausschreibens bis zum Tag der Wahl korrigiert wird, soweit Wahlberechtigte herausfallen. (Streichen von berechtigten Einsprüchen oder ausgeschiedenen AN)
Nach Erlass des Wahlausschreibens werden zusätzlich hinzukommende Wahlberechtigte (Vertragsverlängerungen, Neueinstellungen, ...) in einer Nachtragsliste geführt und parallel ausgehängt.
Beide Listen getrennt nach Männlein und Weiblein.
Zu Kontrolle der Wahl (abgegebene Stimmen) fassen wir alle 4 Exemplare zu einem einzigen zusammen.
gruesse
w-j-l