Einstellung - wann kann die Zustimmung nach §99 (2) 3 verweigert werden?
nach der Ausbildung erhielt eine Auszubildende einen Befristeten Vertrag, der ende April ausläuft, nun soll eine weitere Person eingestellt werden mit einem befristeten Vertrag für die Elternzeit einer Kollegin. Kann ich die Zustimmung verweigern mit dem Hinweis dass die erstgenannte Kollegin dadurch einen Nachteil nach §99 Abs.2 Punkt 3 Betriebsverfassungsgesetz erleiden würde (sie hat sich auf die Stelle beworben), oder gilt das nur bei unbefristeten Verträgen?
Ich bitte um Meinungen oder besser noch Wissen :))
Community-Antworten (2)
13.02.2006 um 23:10 Uhr
Das Problem ist, dass die Kollegin zwar ihren Arbeitsplatz verliert aber keinen Nachteil im Sinne des § 99 BetrVG erleidet. Ich habe Ramses II damit zwar schon mal auf die Palme gebracht, aber es heisst immer noch richtig: "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil." Sie hat ja schließlich seit AV-Unterschrift gewusst, was sich abspielen wird, wenn ihr Vertrag ausläuft.
Diese Frage stellt sich auch nicht hinsichtlich befristet oder unbefristet. Eine Ausnahme bestünde, wenn jemand unbefristet eingestellt würde und es noch befristete AV gäbe.
13.02.2006 um 23:40 Uhr
Dank dir! ...hab´s befürchtet ;-)
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