Erstellt am 13.02.2006 um 11:16 Uhr von BRMiau
Hallo Surfermaus,
nach meinen Informationen schaut es so aus: Wenn die Kollegin vor der Elternzeit einen Arbeitsvertrag über 8 Stunden hatte, muss der AG der Kollegin einen solchen Platz bereitstellen.
Er ist nicht verpflichtet anderen Arbeitsplatz (halb; 3/4 Tag) bereit zu stellen.
Es ist nur auf freiwilliger Basis des AG möglich.
Rechtlich gesehen hat der Arbeitsvertag bestand.
Das heißt der AG kann sagen 8 Stunden oder sonst gar nicht!
Viele Grüße,
BRMiau
Erstellt am 13.02.2006 um 12:05 Uhr von BRMaiu
Hallo Surfermaus,
Muss mich eine wenig berichtigen! Es gibt doch eine Möglichkeit.
Im TzBfG § 8 Abs. 1 Teilzeit- und BefristungsGesetz ist die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Reduzierung der persönlichen Arbeitszeit geregelt. Diese Vorschrift gilt auch für die Kollegin, welche aus der Elternzeit zurückkommen.
Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Gründe werden beispielhaft in TzBfG § 8 Abs. 4 genannt.
Das Problem ist die Einschänkung "betiebliche Gründe", der AG hat die Möglichkeit diese für seine Position auszulegen. Bin also wieder bei meiner ersten Aussage.
Viele Grüße,
BRMiau