Erstellt am 10.02.2006 um 16:11 Uhr von Kölner
Die Kandidaten entscheiden dies mit Einreichung einer zweiten, dritten usw. Liste - kein anderer! Da kann ein WV auch nix vereinbaren.
Erstellt am 10.02.2006 um 17:09 Uhr von Heini
Mehrheitswahl, nur eine Liste wurde eingereicht.
Verhältniswahl, wenn mehr als eine Liste eingereicht wurde.
Erstellt am 10.02.2006 um 21:04 Uhr von Fayence
Hallo Klaus,
der IGM Wahlleitfaden schreibt völlig zu Recht "wenn das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde". Dieses trifft nur zu:
§14a BetrVG
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Sind für Euren Betrieb also 51-100 Wahlberechtigte zu berücksichtigen, könnt Ihr Euch entscheiden ob "normales" oder "vereinfachtes" Wahlverfahren! Letzteres dann eben nur nach Vereinbarung!