Im Wahlleitfaden der IGM S. 5 (IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf) heisst es:
Wird das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart, kommt ausschließlich die Mehrheitswahl zur Anwendung. Wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden mit der Möglichkeit der Mehrheits- oder Verhältniswahl (Listenwahl).
Also kann der Wahlvorstand DOCH darüber entscheiden (was sehr sinnvoll wäre!!!!) - oder irrt sich die IG Metall?