Erstellt am 09.02.2006 um 12:33 Uhr von Frank B.
Richtig!§87 Abs.1 Ziff.1 BetrVG
Ruft am besten gleich die Einigungsstelle an!
Erstellt am 09.02.2006 um 13:12 Uhr von Kölner
"Frank B." ... so schnell sollte man nicht schießen. Schon gar nicht mit der Einigungsstelle. Und vor allem nicht bei den Kosten - die Anrufung einer Einigungsstelle ist auch immer eine Kapitulation des BR.
Zudem:
Ich denke, dass die Mitbestimmungsrechte in diesem Fall nur noch "pro forma" existieren, da es ein Nichtraucherschutz (übrigens seit Oktober 2002 und verankert in der ArbStättVO!) gibt. Wohlgemerkt:
NICHTraucherschutz und es ist nicht der Raucher zu schützen.
Erstellt am 09.02.2006 um 14:10 Uhr von NoLi
Halo Ursel,
Kölner hat vollkommen recht. Nachfolgend die entspr. Auszüge aus der Vo:
Gesetzliche Grundlage für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist die Verordnung über Arbeitsstätten – Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) .
§ 5 ArbStättV enthält eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgeber zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten. Er sieht bewusst keine Details vor, sondern lässt den Betrieben, wie es der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes entspricht, breite Möglichkeiten für eine betriebliche Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes. Dies können organisatorische und technische Maßnahmen sein oder auch ein Rauchverbot. Häufig werden zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz getroffen.
Auch aus § 3 Abs. 1 und § 5 des am 21. August 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ergibt sich, daß der Arbeitgeber sich um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz kümmern muß. Danach muß er die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.
Aus § 15 Abs. 1 ArbSchG folgt die Pflicht der rauchenden Beschäftigten zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen. Jeder Beschäftigte ist nach § 17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt, selbst dem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb zu unterbreiten. Hilft der Arbeitgeber Beschwerden von Beschäftigten über unzureichende Schutzmaßnahmen nicht ab, können sich die Beschäftigten auch an die zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde wenden, ohne Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).
Mit der Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung ist der betriebliche Nichtraucherschutz nun aus der Privatsphäre der direkt Betroffenen herausgehoben und ausdrücklich dem Bereich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugeordnet worden. Dieser ist dazu verpflichtet tätig zu werden, wenn gegen den Nichtraucherschutz im Betrieb verstoßen wird.
Also, keine echte Chance für Mitbestimmung. Schon gar nicht in international tätigen Unternehmen, da hier der ArbGeb. u.Umst. auch noch Angst vor Schadensersatzklagen im angelsächsischen und amerikanischen Bereich hat. (Auch europäische AN können sich z.B. an Sammelklagen gegen die Firma in Amerika beteiligen)
Ich versuche seit fast einem Jahr unseren ArbGeb. zumindest zu der Einrichtung eines Raucherraumes zu bewegen. Effekt = Null. im Gegenteil ab dem 01.09.2006 wird das Rauchen auf dem gesamten Betriebsgelände komplett verboten. Einziges Entgegenkommen, der ArbGeb. bezahlt Entwöhnungstherapien.
Mit qualmfreien Grüssen
NoLi