Wahlvorstand und Vorsitzende/r des Wahlvorstandes - was wenn der BR keinen Vorsitzenden ernannt hat?
Hallo, kann mir vielleicht jemand eine Antwort auf meine Fragen zum Wahlvorstand geben?
Muss der amtierende Betriebsrat auch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestellen? Was passiert, wenn der BR keinen Vorsitzenden dazu ernannt hat?
Müssen die bestellten Wahlvorstandmitglieder schriftlich informiert werden, da diese bei der Bestellung (BR-Sitzung) nicht dabei waren?
Wäre schön, wenn mir jemand weiter helfen könnte.
Community-Antworten (3)
08.02.2006 um 22:15 Uhr
Hallo , bin auch im Betriebsrat und haben momentan auch die Vorbereitung der Neuwahlen , der Betriebsrat bestimmt den Wahlvorstand diese sollte auf den Tagesordnung geschrieben werden . Danach haben wir die Leute natürlich auch zu einer Sitzung eingeladen und auch gefragt ob sie es auch machen möchten usw. - am besten einer der es schon einmal gemacht hat.Und der wahlvorstand ich glaube es müssen mindestens 3 sein die bekommen die Liste mit den leuten die sich aufstellen lassen möchten und überwachen die Wahl. Ich hoffe ich konnte Dir weiter helfen . Gruss Volker Reiffen
08.02.2006 um 23:30 Uhr
hallo Sonja,
Das BetrVG sieht vor, dass der amtierende BR unter Mehrheitsbeschluss, den Wahlvorstand """ bestellt. Gleichzeitig wird auch der Vorsitzender und der Stellvertreter benannt. ( Das macht der BR um die Wahl einzuleiten ) Die Personen werden natürlich vom BR angeschrieben, dass sie die anstehende BR - Wahl unverzüglich einzuleiten haben.( mindestens 3 Personen )
Es gibt viele MA im Unternehmen, die eine Wahl begleiten und organisieren können. Der BR ist gefordert, diese Personen ausfindig zu machen, wer ist egal. Sie brauchen auch noch nicht einmal gefragt zu werden.
Eine Bestellung zum Wahlvorstand ist eine Pflicht diese auszuüben, eine Ablehnung kommt einer Straftat gleich und wird bis zu einem Jahr geandet. Folglich ist es gleich, wehn ihr zum Wahlvorstand bestellt, sie müssen es nur können. ( Meinetwegen eueren Abteilungsleiter, der immer wieder gegen den BR war, es ist eure Entscheidung )
Ablehnen kann man nur, wenn man zu diesem Zeitpunkt nicht da ist, Urlaub oder Krankheit.
PS. Die Frage des Vorsitzenden des Wahlvorstndes, könnte man heilen. Der BR ist der Meinung, dass der WV es selber benennen sollte. Gruss.....Rolli
09.02.2006 um 08:43 Uhr
@Rolli, vielleicht sollte man Dich mal dazu verurteilen, das BetrVG zu lesen und zu verstehen. Gebe doch bitte nicht solche Hinweise wie "Eine Bestellung zum Wahlvorstand ist eine Pflicht diese auszuüben, eine Ablehnung kommt einer Straftat gleich und wird bis zu einem Jahr geandet."
Das ist blanker Unsinn!!!
@sonja
Der BR bestimmt mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, fragt, ob Eure Kandidaten dieses Ehrenamt übernehmen wollen oder nicht. Wenn nicht wählt Ihr jemanden anderen. Es gibt kein Zwang, das Mandat des Wahlvorstandes auszuüben. Der BR wählt auch den Wahlausschussvorsitzenden. Gruß Nachthase
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