Erstellt am 08.02.2006 um 21:22 Uhr von otto
Guten Abend Miriam,
vermute ich richtig, dass Ihre "stellvertr. Betriebsrätin" die stellvertretende Vorsitzende des BR ist?
Während des Mutterschutzes und einer möglichen Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die Arbeitnehmerin ist lediglich von der Arbeitspflicht befreit, bleibt aber Arbeitnehmerin des Betriebs. Also kann sie Mitglied des BR bleiben und an den Sitzungen teilnehmen.
Bei der Bezahlung während der BR-Arbeit - da bin ich mir aber nicht 100%-ig sicher - muss man wohl zwischen Mutterschutz und Elternzeit unterscheiden. Während des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin ohnehin ihr bisheriges Gehalt weiter bezahlt; also keine gesonderte Bezahlung für die Teilnahme an BR-Aktivitäten. Anders während der Elternzeit, in der die Arbeitnehmerin kein Gehalt bekommt; hier würde ich mich am § 37 Abs. 3 BetrVG orientieren.
Gruß otto
Erstellt am 08.02.2006 um 22:00 Uhr von Rolli
hallo miriam,
wie ist es, wenn die stellvertr. Betriebsrätin einen komplizierten Beinbruch hat und für ein Jahr ausfällt?
Antwort: Mutterschutz ist wie Krankheit anzusehen. Die werdende Mutter und das ungebohrene Kind, sollen vor jeglichen Gefahren geschützt werden, zumindestens in der kritischen Endphase. Nach der Geburt sollte sich die Mutter erholen, bevor sie wieder ins Arbeitsleben eintritt. Der Gesetzgeber hat dafür eine Schonzeit von 14 Wochen vorgesehen, bei voller Bezahlung. Nach dieser Schonzeit beginnt wieder das Arbeitsleben, ob im Büro, Produktion oder auch als Betriebsrätin, man muss wieder volle Leistung bringen.
Wenn die Mutter jedoch Elternzeit beantragt, über ein, zwei oder drei Jahre, ist es eine induviduelle Absprache zwischen AG und AN. ( Nicht alle Mütter möchten nach der gestz. Schonzeit zu Hause bleiben )
Die Betohnung liegt auf Beantragung. Der AG schließt mit der Arbeitnehmerin einen Vertrag. Er versichert die Arbeitnehmerin, nach der Elternzeit, ihren angestammten Arbeitsplatz zu erhalten.
Kurz, um..... Sie ist ihren BR- Posten während der Elternzeit qwitt, ein Ersatz wird einspringen müssen.
BR Kollegen nützen nur der Allgemeinheit, wenn sie im Betrieb sind.
Gruß..... Rolli
Erstellt am 08.02.2006 um 22:34 Uhr von otto
Hallo Rolli,
tut mir leid, aber so viel Unsinn auf einmal habe ich noch selten gelesen. Schwangerschaft vergleichbar mit einer Krankheit? Was haben Sie für ein Frauenbild?
Und Ihre Ausführungen zur Elternzeit sind schlicht falsch. Kein Elternteil - die Vorschrift gilt nämlich auch für die Väter - muss Elternzeit "beantragen". Das ist ein Rechtsanspruch (§ 16 Abs. 1 BErzGG). Der Arbeitgeber schließt auch keinen Vertrag und muss nichts "zusichern". Er ist gesetzlich verpflichtet, der/dem Mutter/Vater nach Beendigung der Elternzeit einen vergleichbaren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Eine ganz andere Frage ist, ob es zweckmäßig ist, dass ein BR-Mitglied in Elternzeit im BR bleibt. Das hängt sicher von den Umständen im Einzelfall ab.
Gruß otto
Erstellt am 08.02.2006 um 22:55 Uhr von Rolli
hallo Otto, habe ich die Frage falsch beantwortet? Ich denke nicht.
Mutterschutz ist "" sinnbildlich"" wie Krankheit zu sehen. Es ist natürlich keine Krankheit. Ich habe kein Feindbild, ich finde Frauen tolll.
Zudem. Die eigentliche Frage solltest Du beantworten, ich habe meinen Beitrag wohl wissentlich für die Fragestellerin beantwortet. Hier geht es um eine Frau die Schwanger ist.
Natürlich können lt. Gesetz auch Männer Elternzeit beantragen, es ist aber immer noch Zustimmungpflichtig durch den AG. Stimmts?
Also Bitte. Bleib Sachlich und Helfe der Fragestellerin.
Gruss..... Rolli
Erstellt am 08.02.2006 um 23:32 Uhr von Ramses II
Rolli,
wenn der Gesetzgeber das "Die werdende Mutter und das ungebohrene Kind, sollen vor jeglichen Gefahren geschützt werden, zumindestens in der kritischen Endphase." gemeint hätte, dann hätte er das Mutterschutzgesetz aber anders formuliert. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich unzweifelhaft dass das nicht stimmt!
Den Rest kommentiere ich lieber erst gar nicht!
Die ANin kann selbstverständlich betriebsrätlich tätig bleiben.
Erstellt am 08.02.2006 um 23:43 Uhr von Rolli
Ok... Otto, ich habe verstanden.
Du hast Miriam unheimlich geholfen.
Danke
Gruss..... Rolli
Erstellt am 08.02.2006 um 23:51 Uhr von otto
Hallo Rolli,
sorry, wenn ich zu grob war. Aber bei der Elternzeit haben Sie nicht recht. Da muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. In § 15 Abs. 1 BErzGG heißt es: "Arbeitnehmer haben Anspruch (!!!) auf Elternzeit, wenn...........". Wenn das Gesetz mir einen Anspruch gibt, brauche ich keine Zustimmung meines Gegenüber, hier des Arbeitgebers. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nur notwendig, wenn ein Arbeitnehmer einen Teil der Elternzeit erst nach dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen will (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG).
Und in § 16 Abs. 1 BErzGG heißt es: "Arbeitnehmer müssen ..... schriftlich vom Arbeitgeber verlangen ......". Auch da ist nicht die Rede davon, dass die Elternzeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.
Ansonsten stimme ich Ihnen zu. Ein BR-Mitglied, das zwei oder drei Jahre in Elternzeit geht, hilft dem BR wahrscheinlich wenig. Bei einer Elternzeit von ein paar Monaten könnte das natürlich auch anders sein.
Gruß otto
Erstellt am 09.02.2006 um 09:25 Uhr von Kölner
Genau hier...genau an dieser einen Stelle würde mich mal ganz ernsthaft und aufrichtig interessieren, was einen Menschen reitet, solche (w)irrsinnigen und falschen Äußerungen zu tätigen.
"Rolli", erkläre mir das mal!