Betriebsversammlung - welches Anwesenheitsrecht hat der AG?
Hallo... Weiß jemand, wo etwas über das Hausrecht auf Betriebsversammlungen geschrieben steht? Unser AG glaubt, er hat das Recht hat, die ganze Zeit anwesend zu sein . Wir möchten aber auch etwas ohne ihn besprechen... Danke für eure Hilfe im Voraus...
Community-Antworten (5)
08.02.2006 um 15:01 Uhr
moin wildchalice,
schau mal in das BetrVG § 43 (2), da steht das drin... er hat den rechten glauben... siehe auch Fitting, 22. Aufl. §43 Rdnr. 28 - 32, S. 797
gruß, packer
08.02.2006 um 15:18 Uhr
Danke packer... habe ich gelesen. Hier im Forum schrieb jemand, dass der BR den AG jederzeit hinaus komplementieren kann, wenn es etwas zu besprechen gibt, was der AG nicht mitbekommen soll... und genau darüber finde ich nichts im Fitting... Schöner Mist, müssen wir "ihn" wohl die ganze Zeit ertragen...
08.02.2006 um 20:58 Uhr
hab ich auch schon mal irgendwo gehört, finde aber nichts dazu, weder im fitting, noch beim BAG oder sonstwo... ist wohl eine mähr... bei uns hat sich der personalchef mal ganz schön blamiert. erst wollten wir ihn nicht dabeihaben, aber lt. gesetz kann der AG das natürlich machen. das ist aber nach hinten losgegangen für den AG. im endeffekt war die gute vorbereitung alles. ein höflicher aber bestimmter ton und eine möglichst breite fundierte vorbereitung muß der br natürlich dann auf der pfanne haben...
09.02.2006 um 17:41 Uhr
Hallo Wild Chalice, hi packer,
Erklärungen zum Hausrecht des BR bei Betrvers. findet Ihr im FITTING
1.)§42 Rdnr.34 ff.
2.)§45 Rdnr.27 ff.
Hierin wird eindeutig das Hausrecht des Leiters der Betrvers. bestätigt, er wird sogar (§42 Rdnr 46 Satz 3) zum BESITZER des Versammlungsraumes erklärt mit allen daraus folgenden Rechten.
Im §45 wiederum wird der verantwortungsvolle Umgang des Leiters der Vers mit dem Hausrecht angemahnt, ansonsten falle das Hausrecht an den ArbGeb zurück.
Also: Dilemma - per Hausrecht kannst du den ArbGeb. auffordern den Raum zu verlassen, kommt der auf die Idee das als groben Verstoss des Vers.Leiters zu bezeichnen fällt das Hausrecht an ihn zurück. Patt.
Auf der anderen Seite sagt Fitting §43 Rdnr. 31 "Das Teilnahmerecht des ArbGeb. berechtigt ihn zu den einzelnen TOP das Wort zu ergreifen. Daraus abzuleiten wäre die Unmöglichkeit dem ArbGeb die Teilnahme auch nur an einzelnen TOPs zu verweigern, da ihm damit seine festgelegten Rechte beschnitten werden würden.
So jetzt habe ich mich lange ausgelassen und stelle fest, dass ich trotz aller Zitate auch nix wirklich Neues beigetragen habe, aber vielleicht interessieren euch ja die Stellen im Fitting.
Gruss aus Nürnberg
NoLi
13.02.2006 um 09:30 Uhr
Hallo NoLi...
vielen Dank für die ausführliche Antwort... Es gibt also keine "richtige" Lösung, aber wir haben uns jetzt dafür entschieden uns außerhalb der Arbeitszeit zu treffen, wenn etwas besprochen werden muss, was nicht für AG-Ohren bestimmt ist! Einen schönen Tag
Gruß WildChalice
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