Voraussetzungen für die Betriebsratswahl - was muss gegeben sein?
Kann AG die Wahlen verhindern? Was muss AG auf jeden Fall zulassen? Welche Beeinflussungsmöglichkeiten hat AG auf BR-Wahl? Was mach ich, wenn AG die BR-Wahl nicht duldet? Welchen rechtlichen Anspruch auf BR-Wahl hat die Belegschaft? Welche Mehrheiten zur BR-Wahl (damit diese überhaupt stattfindet) existieren laut Gesetz? Info: SW-DL Unternehmen mit 55 MA als GmbH
Community-Antworten (4)
06.02.2006 um 23:24 Uhr
Hallo Bibo, es gibt auf der Website der W.A.F. einen Link "Wie gründe ich einen BR?" Zu Ihren Fragen im Schnelldurchgang:
- Der Arbeitgeber kann BR-Wahl - rechtlich - nicht verhindern. Wenn er es trotzdem versucht oder versucht, die Wahlen zu beeinflussen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 119 BetrVG). Dasselbe gilt bei "nicht vorhandener Duldung"!
- Jede Belegschaft in jedem Betrieb mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 BetrVG) hat Anspruch auf Wahl eines BR. Die Arbeitnehmer/innen müssen die Wahl allerdings selbst organisieren.
- Es gibt kein sog. Quorum in der Belegschaft zur Wahl eines BR. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Mehrheit in der Belegschaft einen BR haben will. Gruß otto
07.02.2006 um 00:07 Uhr
Hallo, bitte einmal in § 119 Abs.2 BetrVG genau lesen wer hier die Verfolgung der Straftat überhaupt beantragen kann. Sicherlich nicht der einzelne Mitarbeiter der bedroht wird oder sonstige Nachteile erleidet. Hierfür wäre das Arbeitsgericht zuständig.
Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Bei einem bockigen Arbeitgeber würde ich vorschlagen, dass du mit der zuständigen Gewerkschaft redest.
07.02.2006 um 11:18 Uhr
Hallo, erstmals danke für die Ausführungen. Da unsere Ma. sehr eingeschüchtert sind weiß ich nicht ob die geforderte Anzahl Kandidaten zusammen kommt. Gibt es hier Möglichkeiten Wahlen auch bei nicht Erreichen der Mindestvorschläge durchzuführen.
07.02.2006 um 11:31 Uhr
Hallo Bibo, ja! Zunächst einmal muss aber die Wahl eingeleitet sein. Da Euer AG von der BR-Gründung nicht begeistert scheint, schliesse ich das vereinfachte Wahlverfahren in meiner Antwort aus.
Bedeutet für den Ablauf: Wahlausschreiben, Einreichungsfrist, Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge. Ergibt die Prüfung, dass nur eine Liste mit weniger Kandidaten eingereicht wurde als BR-Mitglieder zu wählen sind, muss der Wahlvorstand dieses bekannt geben und eine Nachfrist von 1 Woche zur Gewinnung weiterer Kandidaten einräumen. Wird auch dann keine Liste mit der entsprechenden Anzahl Kandidaten eingereicht, ist bekannt zu geben, dass nur ein kleinerer BR - entsprechend der nächstmöglichen Grösse - gewählt wird.
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