Erstellt am 02.02.2006 um 22:59 Uhr von otto
Hallo eraser,
wer ist "wir": BR, einzelner Arbeitnehmer oder wer sonst?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitgebers verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten - meist schlechteren - Bedingungen fortzusetzen (§ 2 KSchG). Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungangebot nicht an, führt die Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kein/e Arbeitnehmer/in kann sich gegen eine Kündigung/Änderungskündigung schützen, weil dies eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers ist. Der BR ist auch bei Änderungskündigung nach § 102 BetrVG anzuhören.
Gruß otto
Erstellt am 02.02.2006 um 23:12 Uhr von Ramses II
Eraser,
die vereinarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist ist einzuhalten.
Im allgemeinen ist zu empfehlen die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung anzunehmen und Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Erstellt am 03.02.2006 um 12:53 Uhr von einfachIch
"Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungangebot nicht an, führt die Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses." von @otto ist dabei ganz wichtig !!! auf keinen fall also ablehnen, dann ist alles vorbei.
also erst mal schauen was drinn steht, vorher schon mal einen guten arbeitsrechtsanwalt suchen, und wenn die sache für euch dann unannehmbar scheint, dann alle SOFORT zusammen zu diesem anwalt. kann auch geld sparen.
Erstellt am 04.02.2006 um 00:19 Uhr von eraser
Danke an euch alle .
BR und auch die ganze belegschaft ist " WIR "
Noch mals Danke