Erstellt am 02.02.2006 um 07:10 Uhr von Olaf0412
Guten Morgen!
Für Ersatzmitglieder besteht grundsätzlich kein Schulungsanspruch, solange sie nicht in den BR nachgerückt sind.
Bei einem nur kurzfristigen Nachrücken besteht in der Regel ebenfalls kein Anspruch auf Schulungen, sondern erst, wenn das Ersatzmitglied dauerhaft für ein ausgeschiedenes Mitglied in den BR nachgerückt ist, oder wenn das Ersatzmitglied sehr häufig für verhinderte Mitglieder einspringt.
(siehe Handkommentar zum BetrVG - Fitting 22. Auflage, § 37, Rn 178/179)