Erstellt am 01.02.2006 um 17:48 Uhr von Akira
Hallo Franz-Josef
melden ist schon gut, aber viele machen dies aus ganz bestimmten Gründen nicht. Weil sie zB. sehr sehr nette Kolegen haben, aus Furcht vorm Chef, die blöden Sprüche die da mit Charme verteilt werden sind nicht ohne, zu dem kommt noch die Angst um den Arbeitsplatz leider.
Eine Kopie des Scheins sollte schon in der Personalakte sein.
Der Ma sollte sich seine Persoakte aushändigen lassen und durchsehen, er kann jemanden vom BR mitnehmen.
Erstellt am 01.02.2006 um 19:34 Uhr von ferdi
Hallo Franz-Josef,
ab 50% untersteht man als Schwerbeschädigter dem Schutz des Integrationsamt.
Das Integrationsamt muß allen personellen Maßnahmen, Kündigung, Änderungskündigung, Stundenkürzung, Versetzung usw., zustimmen.
Ab 50% gibt es auch steuerliche Vorteile usw.. Da kenn ich mich aber nicht aus.
Mit 30% kann man beim Arbeitsamt ein Antrag auf Gleichstellung stellen.
Das heiß man wird einem mit 50% Behinderung gleichgestellt und genießt arbeitsrechtlich den Schutz des Integrationsamtes.
ferdi
Erstellt am 01.02.2006 um 21:10 Uhr von hain
Hallo Franz-Josef
Man bekommt als Vollzeitkraft dann 5 Tage mehr Urlaub ( Teilzeitkräfte anteilsmäßig ). Wenn die Bescheinigung schon Jahre beim AG vorliegt, müßte ich ja den Zusatzurlaub jedes Jahr bekommen haben. Als MA würde ich schon darauf achten, diese zu bekommen.
Normalerweise reicht die Bescheinigung des Versorgungsamtes, dass man Schwerbehindert ist. Die Diagnosen, wegen derer man als Schwerbehindert eingestuft wird, müssen dem AG nicht angezeigt werden. Auch die Prozente der Behinderung sind dem AG nicht zu nennen. Sollte man wieder zurückgestuft werden, so dass kein Behinderung mehr vorliegt, so ist dieses dem AG auch mitzuteilen.
Gruß Hain
Erstellt am 18.03.2006 um 14:51 Uhr von JORE
Hallo Fran Josef,
eine Meldeplicht besteht für den MA nicht. Er ist vorteilhaft für beide Seiten.
MA weis das dieser in seiner Akte liegt, AG hat keine Abgabe für nicht erfüllte Quote monatlich zu entrichten.
Konsquenzen bei nicht Vorlage: Im Arbeitsrechtsfall (Kündigung) ist innerhalb von 3 Wochen diese bescheinung dem AG vorzulegen. Es gilt dann ein anderes Kündigungsverfahren. mit BR, SchwbV, Integationsamt usw.
Gruß JORE