JAV - Arbeitgeber verwehrt Gehaltszahlung und Abführung Sozialversicherung - wer weiss Rat?
Hallo, ich bin JAV und habe Ende Januar 2006 meine Ausbildung abgeschlossen. Der Arbeitgeber verweigert die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Die Klage ist anhängig beim Verwaltungsgericht - das kann noch ewige Zeit dauern. Die Rechtsabteilung des Arbeitgebers erklärte mir am letzten Ausbildungstag, dass bis zu einem rechtkräftigen Urteil entgegen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetztes jegliche Gehaltszahlungen und Abführung von Sozialversicherungsleistungen verweigert werden. Ich weiß, daß der Arbeitgeber rechtswidrig handelt. Aber Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe.
Die Frage: Welche Möglichkeiten gibt es den Arbeitgeber zu zwingen, Gehaltszahlungen zu leisten und Sozialversicherungsleistungen abzuführen. Auf die Verhandlung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu warten, kann nicht die Lösung sein und dauert auch u.U. Monate. Kann man beispielsweise eine einstweilige Verfügung erwirken? Hilft die Gewerkschaft auch wenn man kein Mitglied ist?
Hilfe vom Betriebsrat kann ich nicht erwarten, da dieser vor dem Unternehmen kuscht und lieber Kaffeeklatsch macht. Es ist in dem Unternehmen normal, dass der JAV nie eingestellt wird. Auch findet nach dessen Ausscheidung keine Neuwahl statt, sondern erst nach Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen JAV. Nur bisher hatte kein JAV die Einstellung erstritten.
Community-Antworten (2)
01.02.2006 um 15:25 Uhr
Frage: Wurde ein Azubi Deines Jahrgangs übernommen? Wurde Dir im Vorfeld was zur Übernahme gesagt?
01.02.2006 um 16:00 Uhr
Hallo spirelly, ich hoffe, Du hast in letzten 3 Monaten vor Abschluss Deiner Ausbildung Deinem AG schriftlich erklärt, dass Du übernommen werden möchtest. Ansonsten sieht es nach meinem Ermessen nämlich schlecht aus, da ein als JAV oder BR-Mitglied gewählter AZUBI seinen Willen aktiv kund tun muss.
Wenn Du folgenden Suchbegriff "übernahme jav in arbeitsverhältnis" in z.B. Google eingibst, findest Du jede Menge Rechtsprechung dazu.
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