Erstellt am 01.02.2006 um 10:24 Uhr von pippa
Was meinst Du mit Mitarbeiter mit Werksvertrag? Ist vielleicht eine doofe Frage, aber ich kann mir darunter jetzt nichts vorstellen
Erstellt am 01.02.2006 um 17:25 Uhr von NoLi
hallo Pippa,
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.
Und jetzt glaub bloss nicht dass ich gewusst hätte wo das steht. Aber ich habe gewusst wen, oder in diesem Falle eher was, ich fragen musste um herauszufinden wo das steht. (Frage ging an www.wikipedia.de, dort Eingabe suche "Werkvertrag" und rrumms kam die Erklärung)
Fakt ist jedoch, dass Mitarbeiter aus Werkverträgen weder passives noch aktives Wahlrecht haben und auch nicht bei der Bestimmung der BR-Grösse gezählt werden.
Wir haben bei uns in der Firma diesen Fall in Bezug auf unser Inhouse-Reisebüro. Die Mitarbeiter dort sind seit mehr als 10 Jahren dauerhaft bei uns in der Firma. Dennoch ergibt sich daraus noch nicht einmal das aktive Wahlrecht. Wir haben das sehr intensiv bei uns im Wahlvorstand diskutiert, sind aber letztendlich einmütig zum gleichen Schluss gekommen.
Wir finden das wirklich bedauerlich.
Gruss
NoLi