Zeiterfassung - welche Mitwirkungsrechte hat der BR bei Änderung der zeiterfassungs-Systematik?
Hallo zusammen!
Wie sieht es mit der Mitsprache des BR bei folgendem Sachverhalt aus:
Wir haben, schon aus vor BR-Zeiten, eine Zeiterfassung im Einsatz in der MA manuell Arbeitszeiten eintragen müssen. Aufgrund dieser Zeiten werden u. a. Arbeitsstunden Kunden in Rechnung gestellt. Gleichfalls kann der AG aus der ZE eine Auslastung der MA ermitteln. Bisher gab es zwei Punkte „Meeting intern/extern“ und „Officetätigkeiten“ die als quasi produktiv gewertet wurden und damit für die Auslastung angerechnet wurden. Dies wurde jetzt geändert mit der Folge dass Kollegen die, warum auch immer, viele Meetings haben eine schlechtere Auslastung bekommen. Und dann wird eine schlechte Auslastung bei Mitarbeitergesprächen auch gerne negativ bewertet. Gleichfalls hat diese Änderung finanzielle Nachteile für alle MA weil die Zeiten bisher in eine sog. „Tantiemeregelung“ kamen. Mit dieser hat der AG alle MA, auf wie er immer wieder betont, freiwilliger Basis, am Firmengewinn beteiligt. Naja, diese Tantieme wird demnächst Thema sein….
Kurz gefragt: bei der Einführung einer Zeiterfassung ist der BR ohne Frage mit im Boot, wie ist es bei Änderungen im laufenden Betrieb?
don´t worry be happy
Community-Antworten (3)
31.01.2006 um 09:57 Uhr
Für mich kommt hier eindeutig der §87 Abs.1 Ziff.6. BetrVG zur Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle ob vor BR- Zeiten eingeführt. Bei Änderungen die einseitig vom AG gemacht werden, muss er euch vorher informieren und wenn ihr der Meinung seit, ihr habt was dagegen, dann notfalls Einigungsstelle anrufen.
03.02.2006 um 09:47 Uhr
Hallo, wir haben ein ähnliches Problem und mußten feststellen, dass bei der Abschaffung von Zeiterfassungsgeräten keine Mitbestimmung des BR voliegt. Dies sagen auch mehrere Urteile aus. Tip: Ausarbeitung einer BV ! Gruß Carmen
03.02.2006 um 12:16 Uhr
Im $ 87 heißt es "bei der Einführung und Anwendung", also auch, wenn sich bei der Benutzung etwas ändert
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