Wahlausschreiben - sind da die wahlberechtigten Arbeitnehmer oder die Gesamtbelegschaft anzugeben?
Im Wahlausschreiben heißt es: In unserem Betrieb sind xx Frauen und xx Männer als Arbeitnehmer beschäftigt. Leitende Mitarbeiter wurden nicht berücksichtigt.
Müssen bei xx nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer angegeben werden, aus denen sich die Anzahl der Betriebsratssitze ergibt? Oder ist die Gesamtbelegschaft gefordert, nach der das Minderheitengeschlecht ausgerechnet wird?
Community-Antworten (5)
31.01.2006 um 00:47 Uhr
Hallo Norden,
das sind zwei Fragen.
Bei der Größe des BR sind nur die wahlberechtigten AN zu zählen (siehe dazu §7 BetrVG und §5 Betrvg). Bei der Berechnung des Minderheitengeschlechts zählen wahlberechtigte, sowie nicht wahlberechtigte, also alle AN (§5(1)WO).
Mit frdl. Grüßen Nachthase
31.01.2006 um 00:51 Uhr
Wenn ich schreibe:
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Nach den Feststellungen des Wahlvorstandes sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) 59 wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Davon sind 38 Frauen und 21 Männer. Der Betriebsrat hat aus 5 Mitgliedern zu bestehen. Auf das Geschlecht in der Minderheit der Männer entfallen 2 Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Dann ist es korrekt, oder?
Bei der Minderheitenberechnung kommen noch 3 Arbeitnehmer unter 18 Jahren dazu, die aber nichts an den 2 Mindestsiten ändern.
Danke für Deine nächtlichen Tipps!
31.01.2006 um 01:21 Uhr
Hallo Norden,
das habe ich auch errechnet.
Gruß Nachthase
31.01.2006 um 21:28 Uhr
zur Antwort von Nachthase:
Zitat: "Bei der Größe des BR sind nur die wahlberechtigten AN zu zählen (siehe dazu §7 BetrVG und §5 Betrvg)."
m. E. nach ist es ab 52 wahlberechtigten AN eines Betriebes unerheblich, ob die AN wahlberechtigt sind oder nicht. Sie erhöhen in jedem Fall die für die zur Ermittlung der BR-Sitze maßgebliche Zahl der Regelbelegschaftsstärke.
Deswegen heisst es im §9 BetrVG ab fünf zu wählenden Betriebsratsmitgliedern auch "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 ARBEITNEHMERN aus 5 Mitgliedern, u.s.w."
Sollte meine Annahme unrichtig sein, bitte ich um zweifelsfreie Berichtigung.
derzecher
01.02.2006 um 10:36 Uhr
Hallo Zecher,
bei der Beantwortung der Frage, war mir noch nicht bewußt, um wieviele AN es überhaupt geht. In der Tat ist es so, dass §9 BetrVG ab einer Anzahl von 101 nur noch von AN spricht, davor von wahlberechtigten AN.
Danke für den Hinweis Gruß Nachthase
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