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Ist ein gekündigter Arbeitnehmer wahlberechtigt und wird er bei der Mitarbeiterzahl mitgezählt?

C
Cheftreter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein zum 31.06.2006 betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie haben sich aber gütlich geeinigt gegen Zahung einer Abfindung endet das Arbeitsverhältnis zu o. g. Termin. Meine Frage nun lautet ob der MA erstens Wahlberechtigt ist und zweitens bei der Ermittlung der MA Anzahl für die Betriebsratswahl mit einzubeziehen ist?

Mit freundlichen Grüßen

3.596015

Community-Antworten (15)

B
blitz

27.01.2006 um 21:39 Uhr

  1. JA
  2. JA

grins kurz und knapp

RI
Ramses II

28.01.2006 um 00:08 Uhr

"Kurz und knapp", aber leider nicht richtig!

Bei der Ermittlung der regelmässig Beschäftigten wäre dieser Arbeitnehmer wohl nicht mitzuzählen.

T
Tomcom

28.01.2006 um 00:15 Uhr

Hallo!!! zu eins gebe ich Blitz recht!! zu zwei kommt drauf an z.b. ein Firma mit 201 beschäftigte hat 9 BR_mitglieder zu wählen mit 200 nur 7BR-Mitglieder ist er z.b. der 201ste so fällt er weg.Es ist dann nur ein 7 er BR zu wählen.Sei ihr nicht so wie oben geschrieben z.b. 115 oder 288 beschäftigte ist es egal.denn es hat dann keine auswirkung auf die Br-Sitze

RI
Ramses II

28.01.2006 um 00:21 Uhr

Tomcom,

ob der AN "mitzuzählen" ist hängt doch nicht davon ab ob eine Grenze über- oder unterschritten wird!

Außerdem ist auch bei 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern ein 9 köpfiger BR zu wählen!

O
otto

28.01.2006 um 01:53 Uhr

Guten Abend Ramses, natürlich hängt die Frage, ob ein/e Arbeitnehmer/in "mitzuzählen" ist, nicht davon ab, ob damit eine Grenze - z.B. BR mit sieben oder neun Mitgliedern - überschritten wird. Aber:

  • Wir bewegen uns hier in einem Forum, das betriebsrätefreundlich ist. Deshalb bemühe ich mich - und viele andere -, den BR dabei zu helfen, ihnen bei der Durchsetzung ihrer völlig berechtigten und verständlichen Interessen zu helfen. Dazu gehören auch Tipps, mit welchen Argumenten sie ihre Interessen auch gegen eine andere Meinung des Arbeitgebers durchsetzen können - ganz sachlich, ohne jeden Schaum vor dem Mund.
  • Die Rechtsprechung hat immer wieder festgestellt: Bei der Ermittlung der "regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/innen" hat der Wahlvorstand einen gewissen Entscheidungsspielraum. Warum sollten wir den Kollegen/innen nicht helfen, diesen Entscheidungsspielraum zugunsten des BR zu nutzen? Im konkreten Fall gebe ich Ihnen recht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers muß der Wahlvorstand davon ausgehen, daß dieser Arbeitsplatz künftig nicht mehr besetzt wird. Gruß otto
K
Kölner

28.01.2006 um 02:06 Uhr

Herr oder Frau Otto, Sie sind - man stellt es immer wieder fest - vielleicht ein wenig zu höflich für dieses Forum. Die Gangart von Ramses II war schon im alten Ägypten in der ersten Hälfte seiner Regentschaft recht ruppig: Er führte einen Vasallenkrieg nach dem anderen. Ich bin mir nicht sicher, ob damals wie heute eine "Gute Seele", "ein Mediator", wirklich erhört worden wäre, resp. wird.

Leider stellen gerade heute die Antworten von "tomcom" oder "minotaurus" die von Ihnen ausgesprochene "Betriebsrätefreundlichkeit dieses Forums" auf eine verdammt harte Probe. Wie gut, wenn man dann doch eloquente, ausserforentliche schöne Kontakte wegen des Forums hat. Gute Nacht.

T
Tomcom

28.01.2006 um 02:35 Uhr

Nä Ne!! Kölner unn RamsesII Laut §9 BetrVG von 101 bis 200 7BR_Mitglieder von 201 bis 400 9BR Mitglieder und nicht wie ihr sagt schon ab 200 9BR Mitglieder gelle RamsesII .Kritik ist gut aber bitte keine falschen aussagen und wenn, mann kann sich ja irren dann muss mann es eben Diskutieren und gemeinsam eine Lösung finden Denn nur so können wir uns gegenseitig helfen im diesem Forum Und das ist wohl der zweg.oder!!!!!!!!!!!!!

T
Tomcom

28.01.2006 um 04:04 Uhr

Hallo otto!! wie du siehst mit meiner vorherigen Antwort ist das schon ein proplem op 7 oder 9 den der WV muss bezogen von meinem beispiel von 200 Mitarbeiter ausgehen und nicht von 201 das wie gesagt 7oder 9 BR Mitglieder ausmacht aber wie gesagt das sind grenzwerte die sehr selten sind.Weis aber der WV vom BR oder Personalabteilung das die Belegschaft Z.B auf 480 aufgestockt wird besteht doch der BR aus 11 mitgliedern obwohl im Wahlzeitraum z.b.nur325 Beschäftigte im Unternehmen sind.Im Gegenzug kann der AG die Belekschaft z.B.um 55% senken und dann wird der BR wohl kaum noch aus 9 bzw 7 bestehen.Mann Muss eben die Personalplanug des AG berücksichtigen ,das kann entweder positiv wie auch negativ sein:Aber wie gesagt das ist ein Forum und wir sollten das bestmögliche rausholen das aber Hand und Fuss hat um den anderen Kollegen zu helfen.Das was ich schreibe ist meine Meinung die ich nach besten Wissen und Gewissen beantwortet habe. Wenn diese falsch sein sollte lass ich mich gerne belehren denn deshalb ist das Forum doch da!!!! Für deine Antwort bedanke ich mich schon mal im voraus!!!

C
Cheftreter

28.01.2006 um 08:06 Uhr

Hallo

das mit der MA Anzahl ist deshalb wichtig weil wir nun 21 Ma sind und ab 31.06 nur noch 20 ,das heißt 3 oder ein Betriebsratmitglied. Die Reduzierung wurde absichtlich vorgenommen weil der zur Zeit amtierende Betriebsrat häufig Kündigungen wiedersprochen hat etc. Er möchte nur noch ein Br Mitglied auf das er besser Druck ausüben kann. Meinen Nicknamen habe ich nicht umsonst gewählt.In der letzten Amtsperiode haben wir so einiges Abgelehnt und auch Kündigungen nach §103 Betrv über und ergehen lassen müssen. Die weitere Personalplanung ist ungewiss es werden aber eher mehr Ma werden als weniger da wir am unteren Limit angekommen sind. Also wählen darf der Ma aufjedenfall wenn ich hier richtig gelesen habe.

F
Fayence

28.01.2006 um 10:38 Uhr

Es ist ja schon interessant, wer wie über welche Themen zu nachtschlafender Zeit diskutiert.

Die Wahlberechtigung dieses MA dürfte ja wohl zweifelsfrei erwiesen sein.

Diese "betriebsbedingte Kündigung" scheint aber auf wackeligen Füßen gestanden zu haben, sonst einigt man sich nicht gütlich (heißt für mich, aussergerichtlich) auf eine Abfindung. Für die Feststellung der in der Regel Beschäftigten, würde ich mich in Eurem Fall eng an die Wählerliste halten und diese weist zum Zeitpunkt des Erlasses 21 Wahlberechtigte auf. Auch das BAG hebt nach meinem Wissensstand auf die Zahl der Beschäftigten ab, die üblicherweise in einem Betrieb beschäftigt werden.

In diesem Sinne wünsche ich den Herren guten Morgen und einen schönen Tag. Die Sonne scheint übrigens!

K
Kölner

28.01.2006 um 10:46 Uhr

Guten Morgen...so einfach ist das dann doch nicht. Gemäß § 9 BetrVG und zumindest einem Urteil eines ArbGer. muss der WV beim Schwellenwert nicht nur die Vergangenheit bzw. die Ist-Größe des Betriebes berücksichtigen, sondern auch die zukünftige Entwicklung. In diesem konkreten Fall ist dem aktuellen BR diese Kündigung geläufig, es sieht doch auch nicht danach aus, dass der AG daran was ändert. Also beträgt die MA-Zahl 20...

C
Cheftreter

12.05.2006 um 22:23 Uhr

Hallo

wie haben einfach die Ma Anzahl auf 21 festgesetzt und drei Br Mitglieder gewählt.Wir haben eine positive Prognose aufgrund der Auftragssteigerung gesetzt und sind davon ausgegangen das diese Stelle wieder besetzt wird.Erst als der Arbeitgeber gesehen hat das drei Brs gewählt werden ,hat er uns eine Information nach der anderen gegeben(nach Aushang des Wahlausschreibens). Leider hat der Arbeitgeber nun eine Wahlanfechtung aufgrund dieser Sachlage beim Arbeitsgericht eingeleitet. Wir der BR werden uns natürlich Anwaltlich vertreten lassen,somit werden wir demnächst genau wissen wie ein Richter entscheidet. Ich werde hier berichten.

F
Fayence

13.05.2006 um 00:33 Uhr

Hallo Cheftreter, vielen Dank für Deine Zwischenberichterstattung! Da auch ich einen 3er BR hätte wählen lassen, bin ich auf das Urteil ebenfalls sehr gespannt. Vielleicht kannst Du auch noch einen Zwischenstand geben, wie Euer Anwalt die Sachlage beurteilt.

Viel Glück und Gruß Fayence

C
Cheftreter

18.08.2006 um 17:29 Uhr

Hallo

ich wollte nur noch vom Prozess berichten. Die Wahlanfechtung ist abgeschmettert worden ,wir sind also weiter mit einem 3er Betriebsrat dabei. Begründung des Richters es wurde seitens des Arbeitgebers keine konkrete Aussage gemacht das diese Stelle des gekündigten Arbeitgnehmers nicht neu besetzt wird und da der Wahlvorstand in Grenzfällen einen Ermessensspielraum hat konnte er auch davon ausgehen das die Stelle neu besetzt wird. Dank an allen

F
Fayence

18.08.2006 um 18:19 Uhr

Hallo Cheftreter,

habe mich wirklich über Deine Rückmeldung gefreut! Passiert leider nicht ganz so oft.

Dann mal viel Glück für Eure Amtsperiode.

Gruß Fayence

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