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Bestellung Wahlvorstand - wer bestimmt, wie sich WV zusammensetzt ?

M
Marko
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, der BR hat auf seiner Sitzung den Wahlvorstand bestellt.(§16 BetrVG)

Der AG legt nun "fristgemäß Einspruch" ein, mit der Begründung, dass die MA nicht gefragt wurden. ES müssen doch auch die finanziellen Interessen des Unternehmens berücksichtigt werden. Weiter heisst es: "Sie als BR können nicht über die MA bestimmen."

Hintergrund ist, das der BR gegen den Vorschlag der GF gehandelt hat, die GF möchte einen MA der in der Verwaltung arbeitet im Wahlvorstand haben. Dieser MA ist die rechte Hand der GF, und hat nicht gerade viele "Freunde" in der Firma. Wie sollen wir uns jetzt verhalten?

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Community-Antworten (3)

P
packer

26.01.2006 um 17:29 Uhr

hi marko, soso... wo hat er denn her, daß er einen fristgemäßen einspruch einlegen kann? das soll er erst einmal nachweisen. mir ist nichts bekannt in der richtung. dem fitting übrigends auch nicht...also be cool und beruf dich mal auf folgendes urteil: Nach §§ 16, 17 BetrVG ist der Wahlvorstand in erster Linie zu bestellen durch einen bestehenden Betriebsrat, besteht kein Betriebsrat, ist er durch die Betriebsversammlung zu wählen, führt eine Betriebsversammlung nicht zur Wahl eines Wahlvorstands, kann letztlich das Arbeitsgericht angerufen werden. Im Grundsatz geht damit das Gesetz aus von der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat; Bestellung durch die Betriebsversammlung und durch das Arbeitsgericht sind demgegenüber nachrangige Ausnahmen. LAG Niedersachsen 13.5.1998 – 13 TaBV 40/98 = NZA RR 1998, 545

gruß, packer

N
NoLi

26.01.2006 um 18:29 Uhr

Hi Marko,

Das BetrVG ist hier ganz eindeutig. Der WV wird in Betrieben mit bereits existierendem BR vom BR bestellt. Selbst der WV Vorsitzende ist vom BR zu bestimmen. Das Gesetz (und alle Kommentare) sieht in diesem Fall nirgendwo eine Beteiligung der MA bei der Bestellung des WV vor.

Sonderfälle hat Packer schon angeführt, diese treffen aber, wenn ich das mit eurem bereits existierenden BR richtig verstanden habe, auf euch nicht zu.

Zu den "Finanziellen Interessen" ist folgendes zu sagen: man könnte ableiten , dass diese vieleicht unter Umständen eventuell betroffen sein könnten, wenn der BR einen vergrößerten WV (mehr als 3 Pers.) bestellt. Aber selbst hier sagft FITTING, dass keine Zustimmung des ArbGeb. erforderlich ist. FITTING gibt aber gleichzeitig die Empfehlung, da "erforderlich" eine rechtlich unbestimmter Begriff sei eine solche Erhöhung im vorhinein mit dem Arbgeb. abzusprechen.

Lange Rede kurzer Sinn:

Euer Arb.Geb. hat kein Recht und auch keine Handhabe Einspruch gegen die Bestellung des WV zu erheben. Sollte er es dennoch versuchen, wird ihn jedes Gericht sowas von abblitzen lassen.

Gruss aus der Noris

NoLi

FB
Frank B.

27.01.2006 um 07:55 Uhr

Die vorangegangenen Antworten sind eindeutig. Dies würde ich auch schriftlich dem AG mitteilen, mit der Begründung, dass sein Widerspruch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

Gegebenen Falls kann man dieses Verhalten bereits als Behinderung der BR- Wahl ansehen.

Damit kann er ja dann zum Arbeitsgericht gehen. ;-)

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