Erstellt am 26.01.2006 um 16:29 Uhr von packer
hi marko,
soso... wo hat er denn her, daß er einen fristgemäßen einspruch einlegen kann? das soll er erst einmal nachweisen. mir ist nichts bekannt in der richtung. dem fitting übrigends auch nicht...also be cool und beruf dich mal auf folgendes urteil:
Nach §§ 16, 17 BetrVG ist der Wahlvorstand in erster Linie zu bestellen
durch einen bestehenden Betriebsrat, besteht kein Betriebsrat, ist
er durch die Betriebsversammlung zu wählen, führt eine Betriebsversammlung
nicht zur Wahl eines Wahlvorstands, kann letztlich das
Arbeitsgericht angerufen werden. Im Grundsatz geht damit das Gesetz
aus von der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat;
Bestellung durch die Betriebsversammlung und durch das Arbeitsgericht
sind demgegenüber nachrangige Ausnahmen.
LAG Niedersachsen 13.5.1998 – 13 TaBV 40/98 = NZA RR 1998, 545
gruß,
packer
Erstellt am 26.01.2006 um 17:29 Uhr von NoLi
Hi Marko,
Das BetrVG ist hier ganz eindeutig. Der WV wird in Betrieben mit bereits existierendem BR vom BR bestellt. Selbst der WV Vorsitzende ist vom BR zu bestimmen. Das Gesetz (und alle Kommentare) sieht in diesem Fall nirgendwo eine Beteiligung der MA bei der Bestellung des WV vor.
Sonderfälle hat Packer schon angeführt, diese treffen aber, wenn ich das mit eurem bereits existierenden BR richtig verstanden habe, auf euch nicht zu.
Zu den "Finanziellen Interessen" ist folgendes zu sagen: man könnte ableiten , dass diese vieleicht unter Umständen eventuell betroffen sein könnten, wenn der BR einen vergrößerten WV (mehr als 3 Pers.) bestellt. Aber selbst hier sagft FITTING, dass keine Zustimmung des ArbGeb. erforderlich ist. FITTING gibt aber gleichzeitig die Empfehlung, da "erforderlich" eine rechtlich unbestimmter Begriff sei eine solche Erhöhung im vorhinein mit dem Arbgeb. abzusprechen.
Lange Rede kurzer Sinn:
Euer Arb.Geb. hat kein Recht und auch keine Handhabe Einspruch gegen die Bestellung des WV zu erheben. Sollte er es dennoch versuchen, wird ihn jedes Gericht sowas von abblitzen lassen.
Gruss aus der Noris
NoLi
Erstellt am 27.01.2006 um 06:55 Uhr von Frank B.
Die vorangegangenen Antworten sind eindeutig.
Dies würde ich auch schriftlich dem AG mitteilen, mit der Begründung, dass sein Widerspruch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Gegebenen Falls kann man dieses Verhalten bereits als Behinderung der BR- Wahl ansehen.
Damit kann er ja dann zum Arbeitsgericht gehen. ;-)