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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verschmelzung eines Betriebes bei stattfindender Betriebsratswahl - wer wählt welchen BR?

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Ferengi
Nov 2016 bearbeitet

Heute wurde ich von der Unternehmensleitung informiert das unser Betrieb (63 Mitarbeiter) mit einem anderen Betrieb (88 Mitarbeiter) verschmolzen wird. In dem anderen Betrieb gibt es keinen Betriebsrat. Unser Betrieb ist der "übernehmende Betrieb". Der Wahlvorstand hat bereits Vorbereitungen für die Betriebsratswahl vorgenommen. Wie verhält es sich nun mit der Wahl? Müssen beide Betriebe einen Betriebsrat zusammen wählen oder wählt jeder Betrieb einen eigenen Betriebsrat und es wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet? Muss der Wahlvorstand neu gewählt/bestimmt werden? Die beiden Betriebe sind etwa 10 Kilometer voneinander entfernt und bleiben in ihren Funktionen komplett selbstständig. Der Arbeitgeber garantiert das kein Mitarbeiter einen Nachteil erleiden wird und deshalb kein Interessenausgleich notwendig ist.

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Community-Antworten (3)

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otto

23.01.2006 um 23:31 Uhr

Guten Abend, Farengi, Sie schreiben, daß Ihr Betrieb einen anderen Betrieb übernimmt, gleichzeitig aber beide Betriebe in ihren Funktionen komplett selbständig bleiben. Heißt das, daß Ihr Betrieb lediglich die Geschäftsanteile des anderen Betriebs übernimmt? In diesem Fall - reine gesellschaftsrechtliche Fusion - bleiben beide Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Identität erhalten. Beide sind betriebsratsfähig (§ 1 BetrVG), können bzw. müssen beide einen eigenen BR wählen und anschließend einen GBR bilden. Anders sähe es auch, wenn die beiden Betriebe auch betriebsorganisatorisch miteinander verschmolzen werden. Dann käme auch die Wahl eines gemeinsamen BR in Betracht. Gruß otto

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Ferengi

24.01.2006 um 08:33 Uhr

Danke für die Informationen. Es stimmt das nur die Anteile übernommen werden. Die Betriebe bleiben komplett eigenständig. Der Unternehmer sichert schriftlich zu: "Die Verschmelzung führt zu keinen Veränderungen der betrieblichen Struktur und der betrieblichen Organisation der Betriebe". Was mich etwas verwirrt ist folgender Satz im Verschmelzungsvertrag: "Der Betriebsrat der xxxx GmbH mit dem Sitz in xxxx bleibt auch nach der Verschmelzung im Amt und wird mit Wirksamwerden der Verschmelzung gleichzeitig zum Betriebsrat der übertragenden Gesellschaft". Bezweckt der Arbeitgeber damit das in beiden Betrieben ein Betriebsrat gewählt werden muss bzw. ein Betriebsrat für beide Betriebe?

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NoLi

24.01.2006 um 12:00 Uhr

Hallo Ferengi,

zunächst einmal: die Wahl eines BR ist das ureigenste Recht der >Arbeitnehmer< der Arbeitgeber kann hier primär keinen Einfluss nehmen. ( er kann sekundär versuchen z.B Grösse des BR, die Betriebsdefinition oder ähnliches anzufechten) Einfach quasi "ex cathedra" zu verfügen unser BR ist jetzt auch euer BR geht auf keinen Fall.

Im übrigen stimme ich bei der Einschätzung Eurer Betriebsdefinition Otto zu.

Vielleicht ist darin ja auch die Motivation Eures ArbGeb. für seine Vorgehensweise zu finden. Denn nach den von Dir genannten Zahlen müsstet Ihr zur Zeit einen BR mit 5 Mitgl. haben. Dies gilt in Zukunft natürlich auch für den neuen Betrieb (ebenfalls 5). Das hiesse dann 10 BR Mitgl. im Unternehmen. (Aus Unternehmenssicht = Verdoppelung der Kosten und der Schwierigkeiten) Selbst wenn Ihr einen gemeinsamen BR wählen würdet kämt Ihr immerhin auf 7 BR Mitgl. Da ist es doch für den AG verlockend, zu versuchen die Belegschaft "für dumm zu verkaufen".

Aber vielleicht ist es ja nur einfach so, dass Euer AG es selbst nicht besser weiss und Euch dankbar ist wenn Ihr Ihn über die korrekte Rechtslage und Vorgehensweise informiert.

Viel Glück dabei wünscht Euch

NoLi

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