Keine Angabe von Terminen zur Freistellungsplanung - was tun?
Hallo Experten, wir haben in unserem Betrieb Freistellungen zu planen die durch eine BV geregelt sind. Da es in meiner Gruppe Mitglieder gibt die sich nicht alle Tage verplanen wollen habe ich als Einsatzplaner nun ein Problem. Ich möchte nicht unbedingt die harte Schiene fahren, da ich selber aus der Gruppe komme und diesen nun Vorgesetzt bin. Eine Erinnerungsmail an die Kollegen, in der ich dazuaufgefordert habe Ihre Wunschtermine unter Berücksichtigung des Bestehenden Urlaubsplanes und der Terminierung zur Vorlage beim BR anzugeben habe ich auch gleichzeitig in Kopie an den BR geschickt. Was könnte es für folgen haben, wenn die Kollegen weiterhin keine Termine angeben? Kann ich dann evtl. die Kollegen "Zwangsfreistellen", ich möchte damit ausdrücken, kann ich einfach Termine festlegen wo es dann keine Kollision mit dem Urlaubsplan gibt? Kann es zum Verfall der zu verplanenden Tage kommen?
Community-Antworten (4)
23.01.2006 um 23:46 Uhr
Hallo Matas, zunächst zwei Verständnis- und eine Wissensfrage:
- Was seid Ihr für ein Betrieb (Krankenhaus oder dergl.)?
- Was heißt in Ihrem Fall "Freistellung", z.B. geplantes Frei, wie man es in Krankenhäusern kennt oder Freischicht oder etwas ganz anderes?
- Regelt die BV
- das Verfahren über die Planung der Freistellungen und
- sieht die BV einen Verfall von Freistellungen vor? Ohne diese Informationen kann ich nicht mit einer qualifizierten Atwort dienen. Gruß otto
24.01.2006 um 02:10 Uhr
Hallo Otto, wir sind ein Logistikdienstleister. Die "Freistellung" kommt daher das man unser Arbeitszeit von 38Std./Woche auf 37std./Woche abgesenkt hat. Wir arbeiten allerdings nach unseren alten Dienstplänen. Die hierdurch anfallende wöchentliche Überstunde soll über eine Freistellung abgegolten werden. Dies sieht so aus das 7 Tage pro Mitarbeiter in diesem Jahr als Ruhe für diese Mehrleistung verplant werden sollen. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass diese Freistellungsplanung bis mitte Januar für dieses Jahr durchgeführt werden soll um diese dann auch dem BR vorzulegen. Eine direkte Aussage über den Verfall kann ich in der BV nicht finden. Mir wurde allerdings gesagt, dass wenn man an einem Tag wo die Freistellung geplant war krank wird dieser dann verfällt.
Ich hoffe die offenen Fragen beantwortet zu haben. Gruß Matas
24.01.2006 um 07:49 Uhr
Der Verfall der "Freistellung" würde zur Folge haben, dass, entweder der AG 38 Stunden bezahlt, oder er würde einfach einen Tag nicht bezahlen, was ich für ziehmlich schwierig halte.
Mir stellt sich allerdings die Frage nach dem Sinn, zu Beginn des Jahres diese sieben Tage schon voll zu planen. Sinnvoller wäre m.E. den Zeitrahmen vorzugeben. Beispiel: zwei Tage sind im Zeitraum Monat 01-04, zwei Tage 05-08 und die restlichen drei 09-12 zu nehmen. Natürlich unter Berücksichtigung der Personalstärke.
24.01.2006 um 08:14 Uhr
Beim genaueren lesen deines Beitrages ist mir noch etwas wichtiges aufgefallen! Die BV ist unter Umständen rechtsungültig! Der Grund liegt im §77 Abs.3 BetrVG. Gilt denn ein Tarifvertrag und gibt es in diesem die Öffnungsklausel, welche eine Absenkung der Arbeitszeit zulässt? Ansonsten gelten die arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeiten!
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