Erstellt am 23.01.2006 um 22:46 Uhr von otto
Hallo Matas,
zunächst zwei Verständnis- und eine Wissensfrage:
1. Was seid Ihr für ein Betrieb (Krankenhaus oder dergl.)?
2. Was heißt in Ihrem Fall "Freistellung", z.B. geplantes Frei, wie man es in Krankenhäusern kennt oder Freischicht oder etwas ganz anderes?
3. Regelt die BV
- das Verfahren über die Planung der Freistellungen und
- sieht die BV einen Verfall von Freistellungen vor?
Ohne diese Informationen kann ich nicht mit einer qualifizierten Atwort dienen.
Gruß otto
Erstellt am 24.01.2006 um 01:10 Uhr von matas
Hallo Otto,
wir sind ein Logistikdienstleister.
Die "Freistellung" kommt daher das man unser Arbeitszeit von 38Std./Woche auf 37std./Woche abgesenkt hat. Wir arbeiten allerdings nach unseren alten Dienstplänen. Die hierdurch anfallende wöchentliche Überstunde soll über eine Freistellung abgegolten werden. Dies sieht so aus das 7 Tage pro Mitarbeiter in diesem Jahr als Ruhe für diese Mehrleistung verplant werden sollen. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass diese Freistellungsplanung bis mitte Januar für dieses Jahr durchgeführt werden soll um diese dann auch dem BR vorzulegen.
Eine direkte Aussage über den Verfall kann ich in der BV nicht finden.
Mir wurde allerdings gesagt, dass wenn man an einem Tag wo die Freistellung geplant war krank wird dieser dann verfällt.
Ich hoffe die offenen Fragen beantwortet zu haben.
Gruß Matas
Erstellt am 24.01.2006 um 06:49 Uhr von Frank B.
Der Verfall der "Freistellung" würde zur Folge haben, dass, entweder der AG 38 Stunden bezahlt, oder er würde einfach einen Tag nicht bezahlen, was ich für ziehmlich schwierig halte.
Mir stellt sich allerdings die Frage nach dem Sinn, zu Beginn des Jahres diese sieben Tage schon voll zu planen. Sinnvoller wäre m.E. den Zeitrahmen vorzugeben. Beispiel: zwei Tage sind im Zeitraum Monat 01-04, zwei Tage 05-08 und die restlichen drei 09-12 zu nehmen. Natürlich unter Berücksichtigung der Personalstärke.
Erstellt am 24.01.2006 um 07:14 Uhr von Frank B.
Beim genaueren lesen deines Beitrages ist mir noch etwas wichtiges aufgefallen!
Die BV ist unter Umständen rechtsungültig!
Der Grund liegt im §77 Abs.3 BetrVG.
Gilt denn ein Tarifvertrag und gibt es in diesem die Öffnungsklausel, welche eine Absenkung der Arbeitszeit zulässt?
Ansonsten gelten die arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeiten!