Erstellt am 20.01.2006 um 07:08 Uhr von Werner
Hallo vonnchen,
hab da was gefunden:
Freiwilliges soziales Jahr - Arbeitnehmereigenschaft - Betriebsratswahl
Gericht: BAG
Datum: 12.02.1992
Aktenzeichen: 7 ABR 42/91
Rechtsgrundlagen: § 5 BetrVG
§ 6 BetrVG
§ 7 BetrVG
§ 19 BetrVG
§ 1 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
§ 15 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Entscheidungsform: Beschluss
Vorinstanz: ArbG Berlin 30.11.1990 - 34 B V 6/90
Fundstellen: AP Nr 52 zu § 5 BetrVG 1972
NZA 1993, 334 Heft 7
DB 1993, 1377 Heft 26-27
BB 1992, 2150 Heft 30
Amtlicher Leitsatz:
Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sind weder Arbeitnehmer noch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und deshalb auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.
Erstellt am 20.01.2006 um 10:26 Uhr von otto
Hallo vonnchen,
Werner hat sich da sehr viel Arbeit gemacht und dieses Urteil ausgegraben. Finde ich toll. Das Problem ist nur: Das Urteil stammt aus dem Jahr 1992 und zu diesem Zeitpunkt gab es den § 7 Satz 2 BetrVG noch nicht. Der wurde erst 2001 ins Gesetz geschrieben und könnte die damalige Entscheidung hinfällig machen.
Klar ist: Personen, die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres in einem Betrieb tätig sind, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG (Fitting § 5 Rdnr. 276).
§ 7 Satz 2 BetrVG gibt nun aber gerade auch Personen, die keine Arbeitnehmer des Betriebs sind, unter bestimmten Voraussetzungen das aktive Wahlrecht bei der BR-Wahl. Unter diesen geänderten Voraussetzungen neige ich zu der Meinung, daß Mitarbeiter im freiwilligen sozialen Jahr schon wahlberechtigt sind. Ich würde aber kein Monatsgehalt darauf verwetten, daß das BAG das auch so sieht.
Gruß otto
Erstellt am 20.01.2006 um 11:08 Uhr von pippa
Ich neige dazu, Otto recht zu geben, weil: LAG Schleswig-Holstein vom 25.03.03: "... Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, auch Praktikanten, wenn ihnen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden. Soll dagegen nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben ermöglicht werden, wie z.B. bei einem schulischen Betriebspraktikum, erfolgt keine Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Betr.VG." Wir zumindest werden uns jetzt daran halten, nachdem wir tagelang diskutiert haben
Grüße, pippa
Erstellt am 20.01.2006 um 11:14 Uhr von Kölner
Definitiv - bei uns gab es eine rechtliche Prüfung vom ijgd - FSJler und FSJlerinnen sind N ICHT wahlberechtigt!
Erstellt am 20.01.2006 um 17:45 Uhr von vonnchen
Danke an alle die mir geantwortet haben!
Erstellt am 20.01.2006 um 20:15 Uhr von otto
Hallo Kölner,
was bitte ist denn das/der/die ijgd? Ich will schließlich auch was dazulernen.
Gruß otto
Erstellt am 20.01.2006 um 21:05 Uhr von Kölner
Internationale Jugendgemeinschaftsdienste e.V. - eine nicht konfessionsgebundene Interessenvertretung für Menschen im FSJ!
Erstellt am 20.01.2006 um 22:30 Uhr von otto
Danke Kölner für diese Information. Was es alles gibt! Die Leute vom ijgd sind sicher sehr gut und kompetent für alle Fragen, die mit dem Freiwilligen Sozialen Jahr zusammenhängen. Trotzdem erlaube ich mir Zweifel an ihrer juristischen Kompetenz für BR-Wahlen. Vor allem die Begründung würde mich interessieren. Rechtssicherheit werden wir erst haben, wenn das BAG über diese Frage entschieden hat.
Meine Bitte an alle "Schreiberlinge" im Forum: Wer etwas Neues weiß, möge die anderen informieren.
Gruß otto
Erstellt am 20.01.2006 um 23:17 Uhr von Kölner
Die Frage hat sich nicht gestellt, da eine Klage nicht angenommen wurde von Seiten des Gerichts...