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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regelbelegschaftsstärke - wie wird die genau ermittelt?

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mamut
Nov 2016 bearbeitet

Im Wahlleitfaden der IGM Vereinfachtes Wahlverfahren Seite 28 Punkt B Regelbelegschaftsstärke. Wird von einem betriebl. Normalzustand gesprochen , gibt es hierzu einen Gesetzestext oder ein Ger. Urteil welches diese Aussage stützt ? Wir stehen seit einer Woche auf der Kippe zwischen 50 und 51 Personen da jemand gekündigt hat, ob jemand neu eingestellt wird konnte mir die Firmenleitung nicht bestätigen.

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Community-Antworten (2)

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otto

18.01.2006 um 17:25 Uhr

Hallo mamut, entscheidend für die Größe des BR ist die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer/innen (§ 9 Satz 1 BetrVG). Dabei hat der Wahlvorstand die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen (!) des Arbeitgebers zui erwartende Entwicklungdes Beschäftigungsstandes zu berücksichtigen (Fitting § 9 RdNr. 12). Das gilt für die Mehrung und Minderung der Belegschaft gleichermaßen. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Gruß otto

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NoLi

18.01.2006 um 18:21 Uhr

Hallo mamut,

BetrVG §9 sagt deutlich undeutlich: Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der REGEL x - y wahlberechtigten AN aus.......

konkretisierendes ist im Fitting im entsprechenden Kommentar zum Begriff "regelmäßige Betriebszugehörigkeit" zu finden (21. Auflage Seite 268). Die Feststellung der Anzahl der ArbN trifft ausschließlich der Wahlvorstand. Besonders in Grenzfällen (z.B. wie bei Euch 50 oder 51) muß der Wahlvorstand nach "pflichtgemäßem Ermessen" entscheiden. Der Wahlvorst. hat als Fixpunkt die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens tätigen ArbN. zu betrachten (z.B. wenn Euer Kollege auch heute schon gekündigt hat so liegt der eigentliche Austrittszeitpunkt ja vielleicht erst nach dem Erlass des Wahlausschreibens) muß aber auch die Vergangenheit und die zukünftige Entwicklung in seine Überlegung mit einbeziehen. (Fitting 21. Auflage Kommentar II Ziffer 1 Nr 11 Seite 268 + Ziffer 2 Nr. 33 Seite 271). Der Wahlvorstand kann meiner Meinung nach in Eurem Fall mit Fug und Recht auch nach der Kündigung des Kollegen von einer regelmäßigen ArbN.Zahl von 51 ausgehen.

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