W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regelbelegschaftsstärke

W
Walhelfer
Dez 2018 bearbeitet

Wir haben einen 3-er BR, Nachrücker sind alle aufgebraucht und einer der drei BR hat zum 31.12.18 gekündigt. Wir müssen jetzt neu wählen, da nur noch 2 BR da sind (nicht mehr beschlussfähig). Wenn wir heute das Wahlausschreiben erlassen, stehen auf der Liste 21 MA - wenn der BR-MA zum 1.1.19 ausgeschieden ist nur noch 20. Es ist derzeit noch nicht geklärt, ob die Stelle neu besetzt wird. Wählen wir jetzt einen 1er oder eine 3er- BR ? Was gilt jetzt als Regelbelegschaftsstärke? Dieses Jahr wurde das Personal durch Kündigungen reduziert.... Danke für eure Beratung!

394010

Community-Antworten (10)

K
krambambuli

17.12.2018 um 18:00 Uhr

Der Wahlvorstand hat hier einen Ermessensspielrazn.

Der AG wird natürlich eher sagen, dass die Stelle nicht besetzt wird. Und wenn die Wahlen vorbei sind. ...

Also entscheidet ihr auf 21.

W
Walhelfer

18.12.2018 um 00:33 Uhr

Danke für die Antwort. Was wäre denn, wenn wir jetzt einen 3er-BR wählen, der AG dann nach der Wahl beschliesst, dass die Stelle nicht neu besetzt wird? Bleibt der 3er BR dann im Amt oder muss aufgrund der veränderten Betriebsgröße wieder neu gewählt werden?

C
celestro

18.12.2018 um 00:52 Uhr

1.) der 3er BR würde trotzdem im Amt bleiben

2.) es könnte aber sein, daß der AG gegen die Wahl eines 3er BR vorgeht. Ob Ihr das riskieren wollt, müßt Ihr wissen.

3.) sollten sich nicht genug Kandidaten finden, würde trotzdem nur ein 1er BR gewählt

4.) auch sollte man bedenken, daß Ihr neu wählen musstet, weil Ihr unter die 3 BRM gerutscht seid. Das kann nach einer Wahl mit noch weniger Mitarbeitern erst recht passieren.

Also ob man wirklich einen 3er BR anstrebt, sollte gut überlegt sein ....

NB
nicht brauchen

18.12.2018 um 10:23 Uhr

Allerdings würde ich warten ob der BR wirklich geht. Wenn er sich umentscheidet und bleibt könnt ihr weitermachen als 3er BR.

M
Moreno

18.12.2018 um 10:32 Uhr

Er hat doch gekündigt wie soll er sich da um entscheiden?

C
celestro

18.12.2018 um 10:48 Uhr

"Er hat doch gekündigt wie soll er sich da um entscheiden?"

Man geht zum Chef und klärt mit ihm ab, daß man doch bleiben will. Soll vorkommen ....

M
Moreno

18.12.2018 um 10:53 Uhr

Ach und der Chef muss mit dem Kopf nicken? In einem Betrieb wo eh Arbeitsplätze abgebaut werden ist der AG oft froh wenn jemand geht und wenn es ein BRM ist noch mehr.

C
celestro

18.12.2018 um 11:18 Uhr

muß er nicht ... aber

"Es ist derzeit noch nicht geklärt, ob die Stelle neu besetzt wird."

also ob man hier überhaupt von Abbau reden kann ....

M
Moreno

18.12.2018 um 11:20 Uhr

,,Dieses Jahr wurde das Personal durch Kündigungen reduziert...".ab wann kann man denn Deiner Ansicht nach von Abbau reden?

C
celestro

18.12.2018 um 12:15 Uhr

Ist für diese Stelle, die vielleicht doch nachbesetzt wird doch völlig belanglos, ob vorher Abbau stattfand. Vielleicht ist das ja gerade ein MA, den der Chef liebend gerne behalten will und den er selbst nochmal mit mehr Geld überredet, doch zu bleiben. Weiß man es ?

Aber sei es, wie es sei ... ich bin ganz bei "von nicht brauchen". Man wartet, bis der Kollege / die Kollegin wirklich weg ist und handelt dann. Sollte aus welchen Gründen auch immer die Kündigung rückgängig gemacht werden, hat man sich nicht umsonst Arbeit gemacht.

Ihre Antwort