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Zuweisungen von Arbeiten für einen anderen Arbeitgeber - muss dabei die Sozialauswahl beachtet werden?

E
ernst
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, durch ganze bzw. teilweise Zuweisung werden seit einiger Zeit Mitarbeiter unseres Betriebes mit Arbeiten für einen anderen Arbeitgeber beschäftigt. Wegen nicht voller Auslastung von Mitarbeitern bzw. durch Mitarbeiterüberhänge sichert diese Vorgehensweise auch die Arbeitsplätze von Mitarbeitern. Ein Mitarbeiter soll jetzt wieder eine ganze Zuweisung, verbunden mit einer Umsetzung, erhalten. Der Mitarbeiter möchte sich gegen diese Zuweisung wehren, weil er befürchtet, daß er einer der ersten Mitarbeiter sein könnte, die wieder einen anderen Arbeitsplatz einnehmen müssen bzw. die auch am ehesten von einer Kündigung bedroht sein können (weil man ja während der Zeit der Zuweisung bereits auf ihn verzichten konnte). Die Frage ist, ob der Arbeitgeber bei Zuweisungen die Sozialauswahl zu beachten hat?

3.06201

Community-Antworten (1)

V
viktor

17.01.2006 um 16:47 Uhr

Sozialauswahl - nein. Hier wäre zu prüfen (erscheint mir aus Deinen Schilderungen wahrscheinlich), ob bei den "Zuweisungen" eine Versetzung vorliegt. Dann müsste der BR im Zuge des § 99 BetrVG prüfen, ob der Arbeitnehmer Nachteile zu erwarten hat und ggf. der Versetzung die Zustimmung verweigern.

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