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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Assistent der Geschäftsführung - ist der wahlberechtigt?

E
emulex
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb steht im April 2006 die BR-Wahl an. Als Mitglied des Wahlvorstandes habe ich folgende Fragen:

Ist ein Assistent der Geschäftsführung wahlberechtigt? Ist eine Honorarkraft wahlberechtigt, die regelmäßige Arbeitszeiten hat?

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Community-Antworten (3)

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viktor

17.01.2006 um 10:28 Uhr

Ein Assistent dürfte kaum ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG sein - also wahlberechtigt. Honorarkraft: Es kommt nicht auf das Vertragsverhältnis an sondern auf die Art und Weise der Eingliederung im Betrieb. Wenn eine Honorarkraft regelmäßige Arbeitszeiten hat und in die Arbeitsabläufe (Weisungen u.s.w.) integriert ist, handelt es sich möglicher Weise um einen Arbeitnehmer - hier muss man also genau hinschauen.

G
Gevatter

17.01.2006 um 12:34 Uhr

@ viktor, ich bin mir da nicht so ganz sicher. Wenn der Assistent Weisungsbefugnisse in Vertetung innehat, ist die Sache nicht eindeutig. Bei der Honorarkraft gilt es zu klären, ob es sich lediglich um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. In dem Fall darf er/sie nicht wählen.

V
viktor

17.01.2006 um 13:22 Uhr

Es ist eben zu prüfen, ob der Assistent im Sinne des § 5 BetrVG zum leitenden Angestellten zählt. Die Befugnisse sind da sicherlich in jedem Betrieb anders geregelt. Bei uns fallen sie jedenfalls nicht unter die Leitenden. Bei der Honorarkraft sind wir uns ja einig.

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