Arbeitnehmerrechte bei Betriebsverlagerung - was tun bei betriebsbedingten Kündigungen?
Ich bin Betriebsratsvorsitzende zweier Vertriebsbüros (Standorte Hamburg und Oberhausen) eines amerikanischen Unternehmens. Unser Geschäftssitz ist Deutschland.
Das Jahr begann mit einer Kündigungswelle in Niederlassungen in anderen Ländern, die wie folgt stattfindet: Ein Mitarbeiter kommt morgens ins Büro und der Vorsitzende erwartet ihn/sie mit den Worten: "Tut mir Leid, du bist entlassen. Geh nach Hause, gib mir die Büroschlüssel. Hier ist ein lukratives Paket, du bekommst es, wenn du sofort unterschreibst, dass Du mit der Kündigung einverstanden bist. Wenn du nicht unterschreibst, wird das Paket weniger lukrativ (Abfindung,etc)"
Frage:
- ist dieses Vorgehen in Deutschland zulässig? Wir sind Assistenten, Marketingmanager, Vertriebmanager und 1 Prokura-Manager, insgesamt 10 Leute.
- wenn es nicht zulässig ist, was ist unser Recht? Wenn unser Geschäftsführer mit der oben beschriebenen Weise auf uns zukommt: Dürfen / sollen wir weiterarbeiten?
- wenn statt der Kündigung angeboten wird, am anderen Standort (500km) entfernt zu arbeiten, oder zu gehen, was ist dann unser Recht?
- wie muss uns die Kündigung / Verlagerung erklärt werden? Auf deutsch und schriftlich? müssen wirtschaftliche Argumente aus Erklärung aufgewiesen werden?
Wir erwarten den Besuch des "Geschäftsführers Deutschland und Skandinavien" (Schwede, Sitz in Schweden) und des "Personalchefs Europa" (Holländer, Sitz in Holland) am Mittwoch im deutschen Büro. Können wir bitte Antwort bis Mittwoch 9h haben?
Herzlichen Dank und beste Grüsse,
Ulrike Neureither
Community-Antworten (4)
17.01.2006 um 10:29 Uhr
Hallo Ulrike, ich bin mir nicht ganz sicher, aber vielleicht schaust Du mal in die §§ 111, 112 BetrVG. Es handelt sich auf jeden Fall um eine Betriebsänderung oder Betriebsschließung. Meiner Meinung nach müssen alle Betroffenen ausführlich über alle in Frage kommenden Möglichkeiten informiert werden. Ich würde an Deiner Stelle eine Rechtsberatung holen (muß der AG zahlen).
17.01.2006 um 10:38 Uhr
Wenn diese Vorgehensweise in deutschen Betrieben mit Betriebsrat so laufen, sollte der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen klagen. Wie ihr wisst, muss vor jeder Kündigung der Betriebsrat gehört werden (ohne Anhörung wird das Gericht darauf erkennen müssen, das die K. rechtsunwirksam ist). Ferner bedarf es bei einer Kündigung der Schriftform.
Ich würde also jedem betroffenen Arbeitnehmer raten, den Rechtsweg zu beschreiten - so wie Du den Fall schilderst, lohnt er sich!!! Auf keinen Fall unterschreiben. Aufhebungsvertragsangebot mitnehmen und vom Fachanwalt prrüfen und beraten lassen. Wenn gleich unterschrieben werden soll ist was faul. Ich würde der Leitung verhandlungen über einen Sozialplan anbieten und als Betriebsrat auf jedem Fall einen Fachanwalt zur Beratung hinzuziehen.
17.01.2006 um 12:18 Uhr
Die §§ 111-113 BetrVG bezüglich der Betriebsänderung sind wohl nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall der vom Gesetzgeber in § 111 BetrVG festgelegte Schwellenwert von 20 wahlberechtigen Arbeitnehmern nicht erreicht wird. Es bleibt also bezüglich eventueller Kündigungen beim Anhörungs-Prozedere der §§ 102-103 BetrVG. Den betroffenen Arbeitnehmern bleibt ja unter der Voraussetzung, dass das KSchG Anwendung findet, der Klageweg.
18.01.2006 um 00:30 Uhr
Ulrike,
jaja, die beliebten amerikanischen Wildwest-Methoden...
Zu 1) Insgesamt 10 Leutchen zusammen mit einem möglicherweise leitenden Angestellten? Dann habt Ihr möglicherweise nicht einmal Kündigungsschutz... So in dieser Art ist das Verfahren in Deutschland zum Glück unzulässig.
Zu 2) Auf Grund der dioch eher dürftigen Detailkenntnisse würde ich empfehlen dies mit einem Anwalt zu besprechen. Das ist doch sowieso die einzige Sprach die die Cowboys akzeptieren. Dort gehört ja neben dem Psychiater der Anwalt zum täglichen Leben. Das braucht Euch auch gar nicht peinlich zu sein, so läuft doch dort die Denke. Vermutlich werdet Ihr sogar irgendwelche Vereinbarungen mit Eurem "Country Manager" erst einem Arbeitsrichter in die Feder diktieren müssen damit die Freunde in den Vereinfachten Staaten glauben was Ihr vereinbart habt.
-
Dazu solltet Ihr Euren Arbeitsvertrag beantworten. Ist dort vereinbart dass Ihr deutschlandweit einsetzbar seid? Falls dies vereinbart ist, dann stehen einige Arbeitsrechtler nichts desto trotz auf dem Standpunkt dass es an der AKTUELLEN Zustimmung fehlt. Falls allerdings die "Location" geschlossen wird...
-
Die Kündigung (bzw. die Änderungskündigung bezüglich des Ortes muss zwingend schriftlich erfolgen. Vorher muss der BR angehört werden. In aller Regel auf Deutsch, wenn nicht eine Firmensprache bei Euch vereinbart wurde. Begründet werden muss eine Kündigung gegenüber dem Gekündigten nicht, wohl aber gegenüber dem BR.
Verwandte Themen
Interessantes Abstimmungsergebnis - Richtige Formulierung des Beschlusses zur Kündigung?
Heute ist bei uns folgendes passiert: Anhörung zur Betriebsbedingten fristgerechten Kündigung von Frau xyz nach § 102 BetrVG. Der AG bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur Betriebsbedingten fr
News- Mitbestimmung
Wenn es nach dem Willen der EU geht, wird es zukünftig eine weitere Unternehmensform geben – die „Europäische Privatgesellschaft“, kurz SPE. Diese Unternehmensform, so das Argument aus Brüssel, soll k
Betriebsrat unter Druck. Was tun?
Hallo hatten letzte Woche 6 Kündigungen im Betrieb. Alle aus Betriebsbedingten Gründen. Es ist im Augenblick in allen Abteilungen gut zu tun. Dem BR wurden Zahlen vorgelegt, welche zeigen sollten, wi
betriebsbedingte kündigungen trotz neueinstellungen
hallo, heute wurde dem betriebsrat 3 betriebsbedingte kündigungen mitgeteilt, die jeweils mitarbeiter aus unterschiedlichen sektionen eines mittelständischen druckbetriebes betreffen. 1. keine betri
betriebsbedingte Kündigungen
huhuu zusammen es geht bei meiner frage um § 102 BetrVG 5 "eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hier