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Wann kann man eine Liste anfechten ,welche Gründe gibt es?

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hexe48
Nov 2016 bearbeitet

Wie haben eine liste erstellt, mit (Namen,Vorname,Geb-da,Abteilung,Tätigk. und Unterschrift. Was für Gründe gibt es eine die Liste anzufechten. Am Donnerstag kommt der Aushang wegen Neuwahlen. Wir haben schon angefangen Stützunterschriften zu sammeln. Nun will man uns erzählen das wäre nicht rechtens,was ich für nichtig halte. Denn es sind nur Stützunterschriften mehr nicht. Kann man uns da ein Strick draus drehen oder die liste nicht zu lassen,da angeblich zu früh

3.32003

Community-Antworten (3)

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Heini

15.01.2006 um 20:51 Uhr

Wenn die Wahlbewerber auf der Liste feststehen, können die Stützunterschriften gesammelt werden, wobei es unerheblich ist ob die Wahl schon eingeleitet wurde oder nicht. Wenn die gesetzl. Vorgaben für die Vorschlagsliste und Stützunterschriften beachtet wurden und diese beim Sammeln der Unterschriften eine einheitliche Urkunde bildet, darf der Wahlvorstand sie nicht ablehnen.

A
aisha

15.01.2006 um 23:30 Uhr

Könnt ihr mir bitte den Pharagraph nennen wo ich das nachlesen kann.

F
Fayence

16.01.2006 um 10:46 Uhr

Kann nur auf die 22. Auflage Fitting verweisen: WO 2001 §6 RN 3 Behält der Wahlvorstand, eine ihm bereits vor Erlass des WA zugeleitete Vorschlagsliste, so kann er diese nach Erlass des WA nicht mehr wg. vorzeitiger Einreichung zurückgeben. Diese ist als mit Erlass des WA eingereicht anzusehen.

Wenn sogar diese Möglichkeit besteht, wüsste ich erst recht nicht, was rechtlich gegen das Sammeln von Stützunterschriften vor Erlass des WA einzuwenden ist. Vor allem, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.

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