Erstellt am 15.01.2006 um 16:17 Uhr von Heini
Liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, so kann der
Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen, § 626 Abs. 2 Satz
1 BGB. Die Versäumnis dieser Frist führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die 2-Wochen-Frist beginnt nach dem Tage, an dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der Betriebsrat muss zwingend vor Ausspruch der Kündigung angehört
und über sämtliche Kündigungsgründe informiert werden, § 102 BetrVG. Daher ist ein späteres Nachschieben von Kündigungsgründen nicht zulässig, wenn diese Gründe dem Betriebsrat nichtvorgelegen haben! Es ist eine Anhörungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen von drei Tagen einzuhalten. Erst danach kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Der Betriebsrat sollte die Kündigungsgründe und die Fristen prüfen und binnen drei Tagen ab Unterrichtung dem Arbeitgeber seine Bedenken mitteilen. Weitere Möglichkeiten sehe ich für den Betriebsrat nicht.
Der Mitarbeiter sollte innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Ab 1.1.2004 gilt jede Kündigung als rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich angefochten wird. Zudem ist unerheblich, auf welchen Grund die behauptete Unwirksamkeit der Kündigung gestützt wird (fehlender Klagegrund, besonderer Kündigungsschutz, unterbliebene Anhörung des Betriebsrats, etc.).
Erstellt am 15.01.2006 um 17:52 Uhr von Ramses II
Steff,
bei solch einem Vorwurf kann man dem Kollegen nur raten, umgehend einen Anwalt aufzusuchen.
Der BR kann hier (außer zu vermitteln versuchen) nichtmehr viel machen.
Erstellt am 16.01.2006 um 10:00 Uhr von Fayence
Hallo Steff,
die Handlungsgrundlagen für den BR sind einmal über den §87 Abs.1 / 1 sowie über das Beschwerderecht der AN geregelt.
Letzteres setzt voraus, dass Euer Kollege Beschwerde bei Euch einreicht, also aktiv wird. Der BR hat dann beim AG auf Abhilfe hinzuwirken.
Unbenommen von dieser Möglichkeit, sollte sich der Kollege aber von einem Anwalt beraten lassen.
Erstellt am 16.01.2006 um 12:12 Uhr von Vanessa
Hallo Steff,
ist die Kündigung denn berechtigt? Hat er denn etwas gestohlen? Denn das muss doch dann ggfs. vor Gericht nachgewiesen werden.
Grüße
Vanessa
Erstellt am 16.01.2006 um 20:00 Uhr von LiLi
gute frage von vanessa.. hat er sich denn schuldig gemacht? gibt es denn nachweise, daß man ihn loswerden will? was sagen die anderen br-kollegen denn dazu? sind die auch deiner meinung? da könnt ihr doch bestimmt gemeinsam was machen, wenn er denn unschuldig ist? wie viele seit ihr denn im br?
LiLi