Erstellt am 12.01.2006 um 09:56 Uhr von Olaf0412
Solange sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen, sind auch beurlaubte Beschäftigte (egal, ob bezahlt oder unbezahlt) wahlberechtigt.
Ähnlich ist es während des Wehrdienstes: in dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis - und damit auch die Lohnzahlungspflicht - aber das Wahlrecht bleibt bestehen.