Erstellt am 12.01.2006 um 07:46 Uhr von Hotte
Hallo Sandra,
wenn du mit MA ein BR-Mitglied meinst, hat der MA nach § 37.7 BetrVG einen Anspruch auf 3 Wochen bezahlter Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen während der regelmäßigen Amtszeit. Bei Neugewählten Mitgliedern erhöht sich der Anspruch auf 4 Wochen. Bitte § 37 BetrVg lesen.
Gruß Hotte
Erstellt am 12.01.2006 um 08:17 Uhr von Frank B.
Der Absatz 6 des §37 BetrVG ist viel wichtiger! Danach hat jedes BR- Mitglied Anspruch auf Grundlagenseminare ohne zeitliche Begrenzung.
Ich empfehle euch einen ordentlichen Beschluß nach §37 Abs.6 BetrVG zu fassen, dies dem AG mitzuteilen mit dem Hinweis, dass er dagegen schriftlich, unter Angabe der Gründe,widersprechen kann. Ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Widerspricht er, müsst ihr natürlich euch klar sein eventuell den Rechtsweg zu beschreiten, heißt Anwalt einschalten.
Ansonsten bekommt ihr das nie in den Griff!
Erstellt am 13.01.2006 um 22:11 Uhr von Fayence
Hallo Frank B.,
ehrlich gesagt fehlt mir die nötige Fantasie, um aus dem §37 Abs. 6 einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilnahme an Grundlagenseminaren herauszulesen.
Was den zeitlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung bzgl. BR-Schulungen angeht, ist Hottes Antwort korrekt.
Der AG kann nur etwas gegen die zeitliche Lage bzgl. der Teilnahme an einer BR-Schulung einwenden, wenn z.B. betriebliche Belange aus seiner Sicht nicht berücksichtigt wurden. Den Schulungsanspruch untersagen darf er aber nicht, dieser ist sogar einklagbar.
Erstellt am 13.01.2006 um 22:50 Uhr von otto
Guten Abend, Ihr Mitstreiter im FORUM,
Frank B. hat völlig recht: Bei Fortbildungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es keine zeitliche Obergrenze. Die Sache, Fayence, ist ziemlich einfach:
1. Bei Fortbildungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG - eine Fortbildung, über die jedes einzelne BR-Mitglied selbst entscheiden kann - gibt es im Gesetz eine zeitliche Obergrenze.
2. Bei Fortbildungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG - darüber entscheidet der BR, nicht das einzelne BR-Mitglied - bestimmt der Gesetzgeber keine (!) zeitliche Beschränkung. Das ist kein Zufall. Der Gesetzgeber hätte auch hier eine zeitliche Begrenzung reinschreiben können - wie in § 37 Abs. 7 BetrVG. Er hat es aber nicht getan. Zwingende Schlussfolgerung: Es gibt keine zeitliche Beschränkung!
Zu Ihrer Frage, sandra: Um welche Lehrgänge geht es: BetrVG und Arbeitsrecht oder Seminare zu ganz speziellen Themen? Der Seminarbesuch zu BetrVG und Arbeitsrecht ist für alle BR-Mitglieder erforderlich. Das Ihr "Handwerkszeug", das man braucht, um seine Arbeit im BR gut erledigen zu können. Je spezieller das Seminarthema wird, desto präziser müssen Sie die Notwendigkeit des Seminarbesuchs begründen.
Viel Erfolg wünscht otto
Erstellt am 13.01.2006 um 22:59 Uhr von Kölner
"Fayence" und "Hotte"...ich bin erschüttert über so wenig Kenntnisse der eigenen Rechte!
Erstellt am 14.01.2006 um 00:19 Uhr von Fayence
Hallo Kölner, Frank B. und otto,
Asche über mein Haupt!
Ganz im Ernst, dieser Unterschied zwischen Abs. 6 und 7 ist mir erstmals nach den Ausführungen von Otto deutlich geworden.
Bei uns ist es bislang nur so gelaufen, dass ein BR-Mitglied seinen Seminarwunsch mitteilt, wir dazu einen Beschluss fassen und der AG genehmigt dieses Seminar.
Ohne mich reinwaschen zu wollen, habe bei meiner Antwort den Abs. 6 wirklich mehrfach durchgelesen und den Unterschied, wie von Otto geschildert und Frank B. bereits geschrieben, wirklich nicht heraus gelesen.
Aber wie heißt es so schön, aus Fehlern kann man lernen! Und Lücken kann man nur dann schliessen, wenn bereits etwas Masse drum herum ist. Damit werde ich mich jetzt trösten und sage gute Nacht und Danke!