Versetzung ohne Sozialauswahl - welche Folgen hat das für den AN?
Hallo,
was passiert dem einzelnen Arbeitnehmer bei einer Versetzung (ohne Widerspruch des Betriebsrates) wenn die Sozialauswahl nicht erfolgte, bei einer Kündigung hat er nach meinem Wissen gute Chancen vor dem Arbeitsgericht, aber bei der Versetzung bin ich mir nicht im Klaren Danke Ralph
Community-Antworten (6)
03.01.2006 um 17:00 Uhr
Hallo Ralph, Eine Versetzung ist eine Änderung des (individuellen)Arbeitsvertrags und geht daher eigentlich nur einvernehmlich oder per Änderungskündigung. Sozialauswahl ist hier meines Erachtens (erst mal) kein Kriterium. Gruß Rolf Becker
03.01.2006 um 17:03 Uhr
Danke für die schnelle Anwort, d.h. wenn der AN der Versetzung widerspricht, muß der AG eine Änderungskündigung ausprechen ?
03.01.2006 um 22:44 Uhr
Hallo Ralph, Im Prinzip ja, es ist natürlich immer zu beacheten was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auf jeden Fall wenn dies einen neuen Standort (also weit weg) / Aufgabenbereich etc. beinhaltet. Wenn es sich bei der Versetzung lediglich um eine Versetzung von z. B. "Station Chirugie I" zu "Chirugie II" im selben Betrieb (sprich auch Standort oder zumindest standortnah) handelt dann eher nicht (da wohl kaum im AV stehen wird das der MA nur auf "Chirugie I" eingestezt werden darf). Gruß Rolf
04.01.2006 um 07:39 Uhr
Danke Rolf, das hilft mir schon sehr viel weiter, bin zwar nicht in der Medizin beschäftigt sondern bei einer Bausparkasse, aber bei uns werden die Aufgaben neu definiert, also neue Aufgabenbereiche daher bin ich mit der Antwort sehr zufrieden Gruß Ralph
04.01.2006 um 09:16 Uhr
Hallo Ralph,
Hier sind sicherlich noch ein paar andere Gesichtspunkte zu beachten.
Wenn Aufgrund der Neuorganistaion der Aufgaben der alte Arbeitsplatz so nicht mehr existiert und der neu zugewiesene Job "vergleichbar" ist hat der MA schlechte Karten. Zwar kann er einer Versetzung widersprechen -> Folge wahrscheinlich Änderungskündigung - aber wenn der alte Job so nicht mehr existiert ist diese wohl gerechtfertigt und der AN hat im Zweifel eine noch schlechtere Position.
Es ist immer zu berücksichtigen ob die "neuen Aufgabenbereiche" mit der Tätigkeit im Arbeitsvertrag in Einklang stehen (bzw. dem bisherigen Job vergleichbar sind - nach ein paar Jahren ist die Tätigkeitsbezeichnung im AV ja oft nicht mehr zutreffend).
Sorry, ich war wohl mit meinen Antworten teils etwas voreilig - ich muss mich noch daran gewöhnen erst mal nach allen Details zu fragen ....
Gruß
Rolf Becker
04.01.2006 um 15:00 Uhr
Danke Rolf,
also bei uns ist das so das aus einer Einheit welche alle Arbeit gemacht hat, 2 gegründet werden die erste mit "relativ hochwertigen" Geschäft, d.h. große Darlehen, Selbständige usw. die 2. soll dann das Massengeschäft machen, also Lastschrifteinzug, Adressänderungen, Kontokorrekturen usw. d.h. eine Abqualifizierung, also schon sehr unterschiedliche Tätigkeiten
Ralph
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